Gesetzgebung

Staatskanzlei: Staatsregierung setzt sich für steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung ein

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Bayerns Wirtschaftsministerin Aigner und Finanzminister Söder: „Wir wollen endlich auch steuerliche Anreize für die Energieeinsparung im Gebäudebereich. Das löst Investitionen aus, von denen Handwerk und Bauwirtschaft profitieren.“

Bayerns Wirtschaftsministerin Ilse Aigner und Finanzminister Dr. Markus Söder haben in der heutigen Kabinettssitzung eine bayerische Initiative zur Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung vorgestellt, die noch in diesem Jahr in den Bundesrat eingebracht werden soll. Eigenheimbesitzern soll es dadurch möglich werden, die Aufwendungen für energetische Modernisierungsmaßnahmen verteilt über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerlich geltend zu machen.

„Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudemodernisierung muss möglichst schnell umgesetzt werden. Wir können damit einen wichtigen Beitrag leisten, um die Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Gleichzeitig beleben wir die Nachfrage nach Bauleistungen und sorgen für positive Wachstumsimpulse für Handwerk und Bauwirtschaft“, so die beiden Minister.

Die Initiative ist Teil der EnergieEffizienzOffensive, die Aigner im kommenden Jahr fortführen wird.

Der Gebäudebereich ist für rund 40 % des Energieverbrauchs und für rund ein Drittel der CO2-Emissionen verantwortlich. Ein Großteil der bestehenden Wohngebäude wurde vor der ersten Wärmeschutzverordnung im Jahr 1977 errichtet und ist aus energetischer Sicht modernisierungswürdig. Das Energie- und CO2-Einsparpotenzial ist dementsprechend hoch. Die Modernisierungsrate liegt derzeit aber nur bei einem Prozent, da sich derartige Baumaßnahmen nicht kurzfristig auszahlen. Genau an diesem Punkt setzt das geplante Förderprogramm an.

Aigner: „Wir wollen zusätzliche Investitionsanreize für die Effizienzsteigerung im Gebäudebereich setzen. Dabei gilt für uns der Grundsatz: Freiwilligkeit vor Zwang.“

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 02.12.2014