Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2015) beschlossen

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GeldflussDer Bayerische Landtag hat auf seiner 34. Plenarsitzung  am 11.12.2014 o.g. Gesetz beschlossen und dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Maßgabe von Änderungen zugestimmt. Hinsichtlich der Änderungen folgte er der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses v. 04.12.2014 (LT-Drs. 17/4667, PDF, 275 KB).

Wesentliche Änderungen

a) Investitionspauschalen

Es wurde die Änderung von Art. 12 Abs. 3 Satz 1 FAG beschlossen (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

(3) 1Der Basisbetrag des nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrags beträgt 105 000 € 110 000 €.

b) Kommunalanteil an der Kfz-Steuer

Darüber hinaus wurde die Änderung von Art. 13c und 13e FAG beschlossen (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Änderung von Art. 13c Abs. 1 Satz 1 FAG

(1) 1Vom Kommunalanteil werden 112 200 000 €112 500 000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt.

Änderung von Art. 13e FAG

1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 81 250 000 € 70 250 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2013 bis 2015 2015 bis 2018 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 16 000 000 € 13 000 000 € der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

c) Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke

Art. 13h FAG, der ursprünglich nur eine redaktionelle Änderung enthielt, erhielt im Laufe des parlamentarischen Verfahrens folgende Fassung (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Vom Kommunalanteil werden jährlich 256 000 000 € 252 000 000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet.

d) Maßgebende Einwohnerzahlen – Erstaufnahmeeinrichtungen

Statt aufgehoben wie noch im Gesetzentwurf vorgesehen, erhielt § 1 Abs. 2 FAGDV 2002 folgende Fassung:

(2) 1Die Zahl der in den Unterkünften zur Erstaufnahme am 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres untergebrachten Personen, die im Melderegister nicht erfasst sind, ist der Einwohnerzahl nach Abs. 1 Satz 1 zuzurechnen. 2Maßgebend für die Zurechnung zu einer Gemeinde und einem Gemeindeverband ist die Lage einer Unterkunft zur Erstaufnahme.

Bayerischer Landtag, Beschluss v. 11.12.2014, LT-Drs. 17/4768 (PDF, 227 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) thingamajiggs – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014121101