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StMJ: Bestellungen im Internet

16. Dezember 2014 by Klaus Kohnen

Justizminister Bausback: „Vor der Bestellung genau prüfen, wer im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten trägt.“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback weist anlässlich der großen Zahl von Online-Bestellungen in der Vorweihnachtszeit darauf hin, dass im Falle einer Rücksendung der bestellten Ware nun regelmäßig die Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen:

„Gerade in der Vorweihnachtszeit nutzen viele Menschen die bequeme Möglichkeit, Geschenke online zu bestellen, statt sich in überfüllte Geschäfte zu begeben. Wer nicht von vornherein ausschließt, die bestellten Waren oder einen Teil davon innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist wieder zurückzusenden, sollte vor der Bestellung unbedingt überprüfen, ob der Verkäufer in diesem Fall die Kosten einer Rücksendung übernimmt. Ansonsten kann auf die Käufer die böse Überraschung zukommen, dass sie die Rücksendekosten zu zahlen haben, wenn sie die Ware zurückschicken.“

Bausback erklärt, dass sich die Rechtslage für online-Kunden insoweit verschlechtert habe.

„Vor dem 13. Juni 2014 durften Verbrauchern bei einem Widerruf des Kaufvertrags die Kosten der Rücksendung von Waren nur auferlegt werden, wenn der Kaufpreis nicht über 40 Euro lag oder der Käufer im Zeitpunkt des Widerrufs den Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte. Das ist jetzt anders. Jetzt trägt nach dem Gesetz im Regelfall der Käufer die Kosten der Rücksendung, sofern ihn der Verkäufer vor der Bestellung darauf hingewiesen hat“, so der Minister.

Natürlich steht es Online-Anbietern weiterhin frei, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen – was viele Versandhändler auch tun. Nur: Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht mehr. Deshalb rät Bausback allen Verbrauchern, sich vor der Bestellung auf der jeweiligen Website zu informieren, wer im Falle eines Widerrufs tatsächlich die Rücksendekosten trägt.

StMJ, Pressemitteilung v. 16.12.2014

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