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StMUV: Sicherheit beim Feuerwerk geht vor / Verkaufsstart Silvesterfeuerwerk

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Am 29. Dezember ist Verkaufsstart für das Silvesterfeuerwerk. Die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf appelliert aus diesem Anlass für einen sorgsamen Umgang mit Feuerwerksartikeln:

„Silvester soll ohne Schreckensbilanz bleiben. Mit rund 1.000 Kontrollen haben wir überprüft, dass nur sichere Feuerwerkskörper verkauft werden. Dennoch: Raketen und Böller enthalten Sprengstoff. Jedes Jahr kommt es beim Abbrennen von Feuerwerken zu schweren Verletzungen und erheblichen Sachschäden.“

Deshalb sollten nur unbeschädigte und geprüfte Feuerwerksartikel verwenden und beim Abbrennen wichtige Verhaltensregeln beachtet werden. Zugelassene Feuerwerkskörper sind am aufgedruckten CE-Zeichen bzw. an dem Zulassungszeichen „BAM“ erkennbar. Die wichtigsten fünf Regeln für ein sicheres Silvester sind: keine „Basteleien“ an Feuerwerkskörpern, nach dem Anzünden Feuerwerkskörper nicht in der Hand abbrennen, Böller nie in Personengruppen werfen, Raketen senkrecht abschießen und auf genügend Abstand zum Feuerwerk achten. Spezielle Vorsicht ist im Hinblick auf Kinder geboten.

Scharf: „Böller und Raketen sind kein Spielzeug. Feuerwerkskörper dürfen nicht in die Hände von Kindern gelangen.“

Auch abgebranntes Feuerwerk sollte ordnungsgemäß entsorgt werden, damit sich Kinder nicht beim Spielen mit Feuerwerksresten verletzen können. Eindringlich sei vor nicht zugelassener Billigware zu warnen, die meist illegal aus dem Ausland eingeführt wird. Diese Feuerwerkskörper sind nicht amtlich geprüft und enthalten oft ein Vielfaches der zulässigen Sprengstoffmenge. Lagerung und Verkauf von Feuerwerksartikeln unterliegen strengen Vorgaben. Die Bayerische Gewerbeaufsicht bei den Regierungen überprüft bis 31. Dezember, ob Feuerwerksartikel richtig gelagert und verkauft werden. Dazu werden rund 1.000 Einzelhandelsgeschäfte, Lebensmittelfilialen, Verbraucher- und Baumärkte sowie Zentrallager kontrolliert. Weitere Informationen unter www.verbraucherkompass.bayern.de. StMUV, Pressemitteilung v. 28.12.2014