Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG) eingebracht

©pixelkorn - stock.adobe.com

FinanzanalyseDie Bayerische Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/4910 v. 13.01.2015). Dieser sieht insbesondere eine Erweiterung des Stiftungsrates um einen Vertreter aus dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vor, das bislang dort nicht vertreten ist. Angesichts der Tatsache, dass die Bayerische Landesstiftung zahlreiche soziale Projekte fördere (z.B. im Bereich Pflege- und Hospizwesen, Palliativmedizin, Drogen), für die nach der Umressortierung im Oktober 2013 das neue Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständig ist, sei es jedoch wünschenswert, dessen Fachkompetenz direkt im Stiftungsrat vertreten zu haben, so der Gesetzentwurf.

Der Stiftungsrat bestünde hiernach aus 15 Vertretern:

  • Ministerpräsident
  • Finanzminister
  • Landtag (sieben Vertreter)
  • Jeweils ein Vertreter aus dem StMI, StMBW, StMAS, StMGP
  • Zwei nichtstaatliche Vertreter mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Finanz- und Vermögensverwaltung

Darüber hinaus wird Art. 13 Abs. 2 BayLStG, der die sog. Heimfallregelung enthält, gestrichen:

Art. 13 BayLStG

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke auf sozialem oder kulturellem Gebiet zu verwenden hat.

Diese Regelung sei entbehrlich, da eine entsprechende Regelung auch in der Satzung der Bayerischen Landesstiftung enthalten sei, so der Gesetzentwurf.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesstiftung, LT-Drs. 17/4910 v. 13.01.2015 (PDF, 330 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Denis Junker – Fotolia.com 

Net-Dokument BayRVR2015011301 

Redaktioneller Hinweis: Der Klick auf die LT-Drs.-Nr. (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) liefert den aktuellen Stand bzw. den Gang des Gesetzgebungsverfahrens.