Aktuelles

Bayerischer Gemeindetag: Steuerfreiheit für die Privatnutzung mobiler Endgeräte für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger – Gemeindetag begrüßt Neuregelung

©pixelkorn - stock.adobe.com

Im Rahmen der Digitalisierung des Sitzungsdienstes durch die Nutzung von Ratsinformationssystemen haben einige Körperschaften den kommunalen Mandatsträgern mobile Endgeräte zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang möchten wir darüber informieren, dass sich die einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen zum Jahreswechsel geändert haben.

Die private Nutzung mobiler Endgeräte wie etwa Tablet-PCs ist für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger ab dem 01.01.2015 von der Einkommensteuer befreit. Dies haben Bundestag und Bundesrat Ende vergangenen Jahres im Rahmen des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014 (BGBl. I. S. 2517 ff.) beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde eine Ergänzung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen, nach der die steuerfreie private Nutzung durch ehrenamtlich Tätige, die diese Geräte im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 12 EStG zur Verfügung gestellt bekommen, nunmehr ausdrücklich gewährleistet ist. Zu Beginn des Jahres 2014 hatten die Finanzbehörden noch festgestellt, dass die Nutzung eines mobilen Endgerätes einen „anteiligen Sachbezug“ darstelle, der von den kommunalen Mandatsträgern „neben der Aufwandsentschädigung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG“ zu erfassen sei.

Die Rechtsänderung geht zurück auf eine Forderung und Initiative des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB). Die damit verbundene Verringerung des bürokratischen Aufwands für ehrenamtlich tätige Mandatsträger wird vom Bayerischen Gemeindetag sehr begrüßt.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 14.01.2015

Redaktioneller Hinweis

Die angesprochene Änderung ist in Art. 5 („Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes“) Nr. 3 b) des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2417 ff.) enthalten. Hierdurch wird § 3 Nr. 45 EStG entsprechend ergänzt – da die Änderung des Gesetzeswortlauts dort aktuell (14.01.2015) noch nicht nachgewiesen ist, soll sie hier nachgewiesen werden. Demnach lautet die geänderte Vorschrift wie folgt (Änderungen des Wortlauts durchgestrichen bzw. fett markiert):

§ 3 EStG

Steuerfrei sind […]

45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen;. Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;

[…]

Ass. iur. Klaus Kohnen