Sachgebiete: Sozialrecht; Gesundheitsverwaltungsrecht / BayLSG, Urt. v. 14.01.2015 – L 12 KA 66/14 / Einbeziehung von Arztgruppen in die Bedarfsplanung; Festsetzung von Verhältniszahlen
Leitsätze:
- Die Einbeziehung von Arztgruppen mit weniger als 1000 Ärzten in die Bedarfsplanung durch die Festsetzung von Verhältniszahlen ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss konnte das prozedurale Entscheidungsmoratorium vom 06.09.2012 (§ 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BedarfsplRL) auf der Grundlage von § 104 Abs. 2 SGB V zur Sicherung des umfassenden Auftrags zur Neuordnung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz erlassen. § 19 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV erfasst diesen Fall einer Rechtsänderung, die die Grundlagen der Bedarfsplanung beeinflusst, nicht (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007, B 6 KA 45/06 R).
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