Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) eingebracht

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Risque industriel - L'explosion d'une usineDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/4943 v. 19.01.2015). Dieser sieht insbes. die Anpassung des Art. 3a BayKSG, der die externe Notfallplanung betrifft, an geänderte europarechtliche Vorgaben vor. Die RL 2012/18/EU (sog. Seveso-III-Richtlinie) brachte hier einerseits eine Änderung des Anwendungsbereichs, indem sie das Verzeichnis „Gefährlicher Stoffe“ in Anhang I änderte und somit auch die Anzahl der Betriebe, für die eine externe Notfallplanung vorzunehmen ist; darüber hinaus brachte die Seveso-III-Richtlinie auch geänderte Anforderungen an die Erstellung und den Inhalt externer Notfallpläne. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31.05.2015 in nationales Recht umzusetzen, die RL 96/82/EG (sog. Seveso-II-Richtlinie) wird mit Wirkung vom 01.06.2015 aufgehoben (vgl. Art. 31, 32 der RL 2012/18/EU).

Wesentliche Änderungen

Überblick

Art. 3a BayKSG wird an den Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie und weitere dort die externe Notfallplanung betreffende Vorschriften angepasst. Neu hinzu kommt in diesem Rahmen die Zwei-Jahres-Frist für die Kreisverwaltungsbehörden zur Erstellung externer Notfallpläne.

Zu weiteren inhaltlichen Neuregelungen zählen folgenden Punkte:

  • Die Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes müssen jetzt ausdrücklich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, sowie mögliche Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen (Umwelt) haben, berücksichtigen.
  • Es müssen Vorkehrungen zur Unterrichtung über einen Unfall und das richtige Verhalten nicht nur für die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern nun explizit auch für alle benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen, enthalten sein.

Vollzugshinweise

Laut Gesetzentwurf sollen die Einzelheiten des Verfahrens bei der Erstellung, Fortschreibung und Erprobung externer Notfallpläne sowie deren nähere inhaltliche Ausgestaltung wie bisher durch entsprechende Vollzugshinweise des StMI geregelt werden; diese würden an die sich aus der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie ergebenden Änderungen angepasst. Dabei sollen die etablierten Verfahrensabläufe weitestgehend aufrechterhalten und insbesondere der Mehraufwand für die Kreisverwaltungsbehörden bei einer gegebenenfalls erforderlichen Erweiterung bereits bestehender Notfallpläne so gering wie möglich gehalten werden.

Die Änderungen des Art. 3a BayKSG

Art. 3a BayKSG erhält nach dem Gesetzentwurf folgende Fassung (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 3a BayKSG Externe Notfallpläne

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. 2Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. 

(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung.

(2) (3) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) (4) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben;
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Union im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) (5) 1Externe Notfallpläne sind bei der Erstellung oder Fortschreibung bei wesentlichen Änderungen frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltungsbehörde öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können zu den Plänen Stellung genommen werden kann. 3Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. 4Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. 5Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 6Haben mehr als 50 Personen Anregungen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(5) (6) 1Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 2Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellung genommen werden kann; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Abs. 4 5 Satz 2 hinzuweisen. 3Die Dauer der erneuten Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. 4Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) (7) Die Kreisverwaltungsbehörden wenden den externen Notfallplan unverzüglich an, wenn es zu einem schweren Unfall kommt oder ein solcher zu erwarten ist.

(7) (8) 1Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinn von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltungsbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 Art. 12 bis 14 der in Abs. 1 genannten Richtlinie anwenden können. 2Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 3 Abs. 1 Satz 2. 3Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

(8) (9) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Betreibers zu überprüfen, zu erproben und unter Berücksichtigung von Veränderungen und neuen Erkenntnissen fortzuschreiben.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes, LT-Drs. 17/4943 v. 19.01.2015 (PDF, 501 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Graphies.thèque – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2015011901