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StMUV: Mehr Wettbewerb und Transparenz bei Dispozinsen / Schuldenfalle „Null-Prozent-Finanzierung“ besser regulieren

13. Februar 2015 by Klaus Kohnen

Bayern fordert bei Dispokrediten und anderen Finanzierungshilfen eine wirksame Stärkung der Verbraucherrechte. Der aktuelle Gesetzentwurf des Bundes lässt dabei entscheidende Lücken. Dazu betonte die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf:

„Wir brauchen zur Verbesserung der Situation bei Dispo- und Überziehungszinsen eine umfassende Vergleichbarkeit der Konditionen der Kreditinstitute.“

Bayern fordert deshalb eine Vergleichswebseite bei der BaFin, die die Dispo-Zinssätze aller Kreditinstitute enthält und zeigt, ob sie über oder unter einem angemessenen Durchschnittswert liegen.

„Bei Dispozinsen ist eine Stärkung des Wettbewerbs durch größere Preistransparenz notwendig. Damit sollen die Zinssätze auf Dauer gesenkt werden. Es ist den Verbrauchern nicht vermittelbar, dass sie für ihr Guthaben praktisch keine Zinsen bekommen, während sie für die Kontoüberziehung zehn Prozent oder noch mehr zahlen müssen“, so Scharf.

Um einen Anreiz für die Kreditinstitute zur Senkung überdurchschnittlich hoher Zinssätze zu schaffen, sollten diese außerdem verpflichtet werden, die von ihnen verlangten Dispozinsen auf ihren Internetseiten anzugeben und dem angemessenen Durchschnittswert gegenüberzustellen. Auch so können Verbraucher die verschiedenen Zinssätze leichter vergleichen.

Dringender Handlungsbedarf besteht auch bei der sogenannten „Null-Prozent-Finanzierung“, die immer mehr Einzelhändler anbieten. Um Verbraucher besser vor unbedachten Entscheidungen zu schützen, sollten die für Verbraucherkredite geltenden Schutzrechte wie das 14-tägige Widerrufsrecht oder die künftig erforderliche Prüfung der Kreditwürdigkeit grundsätzlich auch bei „Null-Prozent-Finanzierungen“ Anwendung finden. Denn gerade für unerfahrene oder wirtschaftlich schwächere Verbraucher schafft die formal unentgeltliche „Null-Prozent-Finanzierung“ häufig Anreize zu Investitionen, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen. In der Folge führt dies in vielen Fällen zu einer Verschärfung der wirtschaftlichen Situation bis hin zur Überschuldung. Zudem sind die entsprechenden Finanzierungskosten in der Praxis regelmäßig bereits im Kaufpreis einkalkuliert, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein wesentlicher Unterschied zu entgeltlichen Verträgen besteht.

StMUV, Pressemitteilung v. 13.02.2015

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