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VG Ansbach: Katholische Kirchenstiftung in Pappenheim gewinnt Verfahren gegen die Stadt Pappenheim

13. Februar 2015 by Klaus Kohnen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 der Klage der Katholischen Kirchenstiftung Pappenheim gegen die Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit Defizitübernahme für einen Kindergarten durch die Stadt Pappenheim stattgegeben (AN 6 K 14.00992).

Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerseite, dass der Stadt Pappenheim ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Finanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 1989 nicht zustehe. Dagegen spreche bereits der ausdrückliche Wortlaut dieser Vereinbarung, der ein Kündigungsrecht allein für die Stiftung vorsieht. Auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, die grundsätzlich auch durch die Stadt Pappenheim erfolgen könnte, könne vorliegend nicht ausgesprochen werden. Allein aufgrund der geänderten Gesetzeslage und der damit verbundenen Regelungen sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen und führe die Gesetzesänderung auch noch nicht zur Gesetzeswidrigkeit der Regelungen des Vertrages. Die von der Beklagtenseite erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betreffe eine völlig andere Fallgestaltung und es verweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durchaus auf die Möglichkeit des Abschlusses eines Defizitvertrages. Selbst wenn aufgrund der veränderten Rechtslage eine Vertragsklausel unwirksam wäre, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Wenn sich im Laufe der Zeit herausstelle, dass eine Vertragsklausel ungünstige Auswirkungen entfalte, dann berechtige dies noch nicht zur Kündigung.

Mit Stadtratsbeschluss vom 25. Juli 2013 wurde die Finanzierungsvereinbarung vollständig gekündigt, der Betrieb des Kindergartens könne jedoch nicht einfach beendet werden. Die Gemeinde habe aufgrund der vertraglichen Regelungen durchaus auch die Möglichkeit auf die Betätigung des Kindergartens insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht Einfluss zu nehmen und damit auch auf mögliche Defizite, so dass insoweit keineswegs auf Grund der getroffenen Vereinbarung unkalkulierbare Risiken auf die Stadt Pappenheim zukämen.

Angesichts der langfristigen Bindung der Vertragspartner aufgrund des Erbbauvertrags von insgesamt 99 Jahren und dem Umstand, dass bisher eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit bestand, appellierte das Gericht jedoch eindringlich an eine einvernehmliche Klärung für die Zukunft durch entsprechende Vertragsanpassung.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 13.02.2015 zum U. v. 12.02.2015, AN 6 K 14.00992

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Kategorie: BayVGH & VG, Bildung/ Forschung/ Kultur, Familie, Kinder & Jugend, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Kommunalrecht, Kultur/ Kirche/ Religion, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung Schlagwörter: Kinderbetreuung, VG Ansbach AN 6 K 14.00992

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