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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BVerwG: Planfeststellung für Hafen Köln-Godorf aufgehoben (keine wasserrechtl. Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit von wasser- und landseitigen Betriebsanlagen)

19. Februar 2015 by Klaus Kohnen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen auf die Klage von Anwohnern die Planfeststellung für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf aufgehoben worden ist.

Die Bezirksregierung Köln hat der Häfen und Güterverkehr Köln AG eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Hafens in Köln-Godorf erteilt. Der Hafen soll dem sogenannten trimodalen Umschlag dienen, d.h. den Umschlag von Gütern zwischen Wasserstraße, Schiene und Straße ermöglichen. Zugelassen wurde der Bau eines Hafenbeckens mit einer Fläche von ca. 2 ha und landseitiger Anlagen mit einer Fläche von insgesamt ca. 18 ha.

Die wasserrechtliche Planfeststellung ist rechtswidrig, weil auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit von wasser- und landseitigen Betriebsanlagen nicht möglich ist; planfeststellungsfähig ist nur der Ausbau des Gewässers. Die außerhalb des Hafenbeckens und seiner Ufer vorgesehenen Maßnahmen sind auch nicht sämtlich auf anderen Rechtsgrundlagen planfeststellungsfähig. Für Straßen kommt nach dem irrevisiblen Landesrecht eine Planfeststellung nur in Betracht, wenn diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; das soll bei den der inneren Erschließung des Hafengeländes dienenden Straßen nicht der Fall sein. Eisenbahnrechtlich planfeststellungsfähig sind lediglich Bau und Änderungen von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Nicht alle planfestgestellten Teile des Vorhabens, die nicht dem Gewässerausbau unterfallen, sind ausschließlich als derartige Betriebsanlagen einzuordnen; daneben dienen sie auch anderen, nicht von der Ermächtigung zur Planfeststellung umfassten Zwecken. Für die nicht planfeststellungsfähigen Teile des Gesamtvorhabens sind mithin die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren durchzuführen, insbesondere Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Baurecht, die bei einem solchen Vorhaben die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans erfordern können.

BVerwG, Pressemitteilung v. 19.02.2015 zum U. v. 19.02.2015, 7 C 10.12 und 7 C 11.12

Vorinstanzen (7 C 10.12):

  • OVG Münster 20 A 2147/09 – U. v. 15.03.2011
  • VG Köln 14 K 4720/06, U. v. 11.08.2009

Vorinstanzen (7 C 11.12):

  • OVG Münster 20 A 2148/09 – U. v. 15.03.2011
  • VG Köln 14 K 4719/06 – U. v. 11.08.2009

Redaktioneller Hinweis

Der Terminsankündigung des BVerwG ist zur Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen:

„Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob die Neuanlage oder Erweiterung von Häfen insgesamt in einem Planfeststellungsbeschluss (auf der Grundlage des Wasserrechts oder des Wasserrechts in Verbindung mit dem Eisenbahnrecht) gestattet werden kann und, falls dies zu verneinen sein sollte, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsprozess ein rechtswidriger Planfeststellungsbeschluss nur teilweise aufzuheben ist.“

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Im Fokus, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht, Wasserrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, BVerwG 7 C 10.12 u.a., Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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