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BayVGH: Speedway-Vereinstraining in Pocking zulässig

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Mit Urteil vom 6. Februar 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage einer Nachbarin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Speedwaybahn in Pocking in vollem Umfang abgewiesen. Ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2013, mit dem der Klage im Hinblick auf das sog. Speedway-Vereinstraining weitgehend stattgegeben worden war, hat der BayVGH entsprechend abgeändert.

Der Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 27. Februar 2012 unterscheidet zwischen „regulärem Trainingsbetrieb“ und „Trainings- und Wettkampfbetrieb“, zu dem das Speedway-Vereinstraining gerechnet wird. Hierfür wird auf die nach der Technischen Anleitung (TA) Lärm für „seltene Ereignisse“ geltenden, erhöhten Lärmgrenzwerte abgestellt. Der BayVGH ist der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, bei dem Speedway-Vereinstraining handele es sich nicht um „seltene Ereignisse“ in diesem Sinn, sondern um den regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage, für den keine erhöhten Lärmrichtwerte in Betracht kämen.

Wie sich aus den nun vorliegenden Urteilsgründen ergibt, erfüllt das Speedway-Vereinstraining im Umfang von 50 eineinhalbminütigen Trainingseinheiten an maximal sechs Tagen im Jahr die Voraussetzungen, die an „seltene Ereignisse“ im Sinn der TA Lärm gestellt werden. Das Speedway-Vereinstraining weise gegenüber den regulären Betriebsformen der Sportanlage die Besonderheit auf, dass ausschließlich hubraumstärkere (500 cm³) Speedway-Motorräder zum Einsatz kämen, deren Betrieb mit deutlich höherer Geräuschentwicklung einhergehe als der Normalbetrieb auf der Bahn. Namentlich finde das Schüler-Training nur mit Motorrädern mit 50, 125 oder 250 cm³ Hubraum statt. Die besondere Betriebsform beruhe auch auf der Zweckbestimmung des Speedway-Vereinstrainings, die Trainierenden bestmöglich auf nationale und internationale Wettkämpfe vorzubereiten. Für die Klägerin sei das Training im genehmigten Umfang auch zumutbar. Das Speedway-Vereinstraining sei maximal sechs Mal pro Jahr zulässig und dürfe nur an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten stattfinden. Darüber hinaus seien beim Betrieb der Speedwaybahn eine ganze Reihe technischer bzw. organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen zu beachten. Sollte die Klägerin mit sonstigen Lärmereignissen konfrontiert werden, die zu einer Überschreitung des zulässigen Kontingents für „seltene Ereignisse“ führten, wäre dem ggf. durch immissionsschutzrechtliche Anordnungen Rechnung zu tragen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 27.02.2015 zum U. v. 06.02.2015, 22 B 14.395

Redaktioneller Hinweis

Das Gericht hat neben der Pressemitteilung auch den Volltext veröffentlicht und folgende Leitsätze formuliert:

„1. Für die Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm reicht jede dem Grunde nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage aus, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist.

2. Ist ein Verwaltungsakt, der einen für die Rechtmäßigkeit eines anderen Verwaltungsakts vorgreiflichen Gesichtspunkt regelt, in Bestandskraft erwachsen, so dürfen die durch diesen unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Fragen jedenfalls dann nicht mehr erneut geprüft werden, wenn die Bestandskraft des Verwaltungsakts darauf beruht, dass eine gegen ihn erhobene Anfechtungsklage unanfechtbar abgewiesen wurde und die Rechtskraft dieser Entscheidung auch zwischen den Beteiligten des Verfahrens wirkt, in dem über die Rechtmäßigkeit des anderen Verwaltungsakts zu befinden ist.

3. Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darf das jeweils zulässige Kontingent „seltener Ereignisse“ dann nicht ausgeschöpft werden, wenn feststeht, dass die insgesamt statthafte Zahl der Vorkommnisse, zu deren Gunsten die Privilegierung für „seltene Ereignisse“ eingreift, an ein und demselben Einwirkungsort bereits erreicht ist und keine Möglichkeit besteht, aus Anlass dieser anderen Vorkommnisse Anordnungen zu erlassen, die auf die Einhaltung der zulässigen Menge derartiger Ereignisse abzielen.“