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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMJ: Besserer Schutz bei Stalking – Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern ergreifen erneut Initiative im Bundesrat

11. März 2015 by Klaus Kohnen

Bausback: „Endlich Strafbarkeitslücken schließen, um Opfer besser zu schützen!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback lässt heute im Rechtsausschuss des Bundesrates beantragen, dem Bundesrat zu empfehlen, den bayerischen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. Bausback dazu heute in München:

„Vor knapp zehn Monaten habe ich unseren bayerischen Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt. Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat die Beratung noch im Mai 2014 vertagt. Seither ist beim Thema Stalking nicht viel geschehen. Ich denke, es ist nun dringend an der Zeit, dass sich der Bundesrat und dann der Bundestag mit dem Gesetzentwurf beschäftigen!“

Um einen möglichst breiten Konsens im Länderkreis für einen besseren strafrechtlichen Schutz der Stalking-Opfer zu ermöglichen, stellt Bayern gemeinsam mit den Ländern Hessen und Mecklenburg-Vorpommern eine geringfügig geänderte Fassung zur Abstimmung. Diese zielt insbesondere auf einen noch effektiveren Opferschutz, indem die Möglichkeit gestrichen wird, Stalkingopfer auf den „Weg der Privatklage“ zu verweisen.

„Es gibt keinen fachlichen Grund, den Gesetzentwurf im Bundesrat weiterhin zu blockieren. Das es echten Bedarf dafür gibt, zeigt nicht nur eine Online-Petition mit weit über 80.000 Unterstützerinnen und Unterstützern, die diese Änderung fordert, sondern auch der Umstand, dass von den etwa 25.000 jährlich angezeigten Fällen nur sehr wenige letztlich zur Verurteilung führen. Hier gibt es einen Missstand, der mit dem Gesetzentwurf beseitigt werden soll. Das Hinhalten, Verzögern und Taktieren sollte endlich eingestellt werden“, so die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann.

Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder: „Jetzt ist der Bundesjustizminister gefragt, den Schutz der Opfer nachhaltig zu stärken. Menschen, die sich mutig gegen Stalker stellen und ihre Lebensumstände nicht ändern wollen, müssen unterstützt werden. Der geänderte Entwurf sieht darum für die Regelung des § 238 Absatz 1 StGB vor, den Tatbestand von einem Erfolgsdelikt in ein Eignungsdelikt umzuwandeln. Dass diese Änderung nötig scheint, zeigen die Zahlen der wegen Nachstellung Verurteilten. Trotzdem Studien seit langem von einem immer weiter verbreiteten Phänomen des Stalkings sprechen, gab es nach Bundesstatistik allein in den Jahren 2011 und 2012 jeweils weit weniger als 400 Verurteilte in diesem Bereich. Ich gehe davon aus, dass die Zahl nach der Änderung des § 238 StGB auf ein Maß ansteigen wird, das den Studien näher kommt“, so Justizministerin Kuder.

Bausback betont, dass die gegenwärtige Rechtslage dem tatsächlichen Unrechtsgehalt von Stalking nicht gerecht wird.

„Damit unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Fällen des Stalkings mit dem scharfen Schwert des Strafrechts einschreiten können, kommt es derzeit darauf an, dass der Täter bei seinem Opfer durch sein Verhalten nachweislich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verursacht hat. Es muss also im wahrsten Sinne des Wortes erst etwas passieren – das Opfer muss beispielsweise umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln, weil es den Psychoterror nicht mehr aushält -, bis die Strafverfolgungsbehörden einschreiten können. Es ist mir daher ein dringendes Anliegen, hier nun möglichst schnell einen besseren Schutz der Opfer zu erreichen. Kern der von mir angestrebten Strafrechtsänderung ist, dass es in Zukunft ausreichend sein soll, wenn das Nachstellen geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Es darf nicht mehr darauf ankommen müssen, dass diese schlimme Folge bereits eingetreten ist. So können wir insbesondere auch den Tätern die rote Karte zeigen, die ein Opfer bedrängen, das zwar stark leidet, sich dem Täter aber gerade nicht beugt. Dies darf den Tätern nicht zum Vorteil gereichen.“

Hintergrund

Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 wurde – maßgeblich auch auf bayerische Initiative – durch das 40. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. März 2007 (BGBl. I 354) in das Strafgesetzbuch eingefügt und ist zum 31. März 2007 in Kraft getreten. Das Gesetz erging in Reaktion auf in der gesellschaftlichen Realität vermehrt zu beobachtende Verhaltensweisen, die allgemein unter dem englischen Begriff „Stalking“ diskutiert werden. Gesetzgeberisches Ziel der Norm war es, durch die Aufnahme eines Straftatbestands in das Kernstrafrecht einen besseren Opferschutz gegenüber solchen Handlungen zu erreichen und Strafbarkeitslücken zu schließen.

Bayern hat bereits am 23. Mai 2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Stalking-Paragraphen in den Bundesrat eingebracht, dessen Kern es ist, die Strafvorschrift von einem sogenannten Erfolgs- in ein Eignungsdelikt umzuwandeln. Die weitere Behandlung wurde am 28. Mai 2014 in der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vertagt. Bayern hat nun die Vorlage zur Fortsetzung der Beratungen wieder aufgerufen.

StMJ, Pressemitteilung v. 11.03.2015

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB), Strafrecht/Strafprozessrecht, StrÄndG - Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

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