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VG Ansbach: Verwaltungsgericht weist auch die letzte Klage gegen Windräder bei Lichtenau ab

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler hat heute nach mündlicher Verhandlung auch die letzte Klage gegen die vom Landratsamt Ansbach erteilte Genehmigung für die Errichtung von vier Windkraftanlagen im Gebiet zwischen Lichtenau, Wolframs-Eschenbach und Lichtenau abgewiesen (AN 11 K 14.01539). Die übrigen vier Klagen wurden bereits letzte Woche abgewiesen (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 13.März 2015).

Der Vorsitzende hatte bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klage nur Erfolg haben könne, wenn der Kläger in eigenen Rechten durch die streitgegenständliche Genehmigung verletzt sei. Daher seien die in der Klage auch thematisierten Aspekte Naturschutz, Artenschutz und Denkmalschutz hier nicht relevant. Außerdem sei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung, hier also am 15. August 2014, abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber auf dem Grundstück des Klägers kein Mastschweinestall vorhanden gewesen.

Der Kläger war mit dieser Aussage nicht einverstanden und beharrte darauf, dass er nun ein Baurecht habe und auf einen Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung für die Windkraftanlagen abzustellen sei. Außerdem wünsche er die Zulassung der Berufung.

Das Gericht wies die Klage nach ausführlicher Beratung ab. Maßgeblich sei auf die Sach- und Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehandelt. Hierfür seien weder bestimmte Lärmgrenzwerte einzuhalten, noch bestünden aufgrund dieser Nutzung unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, Eiswurf, Infraschall o.ä., wie sie der Kläger geltend gemacht hatte. Der von ihm geplante Mastschweinestall, wofür er kurz nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlagen einen Vorbescheid (nicht etwa eine Baugenehmigung!) erhalten hatte, könne nicht berücksichtigt werden, da er eben noch nicht tatsächlich vorhanden sei. Auch ein Verstoß gegen die baurechtlichen Abstandsvorschriften bestehe nicht, da diese zu bestehenden Gebäuden einzuhalten seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht vor. Wie sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 1. Dezember 2014 (22 ZB 14.1594) ergebe, müsse im Außenbereich mit der Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich gerechnet werden.

Gründe für die vom Kläger gewünschte Zulassung der Berufung sah das Gericht nicht. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch werde von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen. Insbesondere entspreche das Abstellen auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Genehmigungsbescheids der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte. Hierfür würde der bisher nicht anwaltlich vertretene Kläger einen Rechtsanwalt brauchen.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 19.03.2015 zum U. v. 19.03.2015, AN 11 K 14.01539