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BayLSG: Hinterbliebene sind gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beweispflichtig dafür, dass der Versicherte nicht in Selbsttötungsabsicht gehandelt hat

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Der Sachverhalt. Der Ehegatte der Klägerin war bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Im Jahr 2012 erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfall bei dem sein PKW frontal mit einem entgegenkommenden LKW kollidierte. Weder auf der Fahrbahn noch an dem sichergestellten PKW ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der PKW vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde. Technische Mängel bestanden nicht. Die Blutalkoholkonzentration des Verunglückten wurde mit 0,0 Promille festgestellt, für eine innere Erkrankung als auslösende Unfallursache fanden sich keine Hinweise. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt habe.

Die Entscheidung. Das Sozialgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorgelegen habe. Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord vorgelegen haben, allerdings diese Anhaltspunkte nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. Ist ungeklärt, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trägt insoweit die beklagte Unfallversicherung die Beweislast.

BayLSG, Pressemitteilung v. 20.03.2015 zum U. v. 20.01.2015, L 3 U 365/14