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BVerwG: Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung nur bei ernsthafter Beförderungschance des Beamten

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Die haushaltsrechtlichen Vorgaben zum Umfang besetzbarer Planstellen sind auch im Rahmen einer Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Hätte ein Beamter bei Zugrundelegung des hypothetischen und rechtmäßigen, d.h. auch das Haushaltsrecht berücksichtigenden Alternativverhaltens keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, erhält er auch dann keinen Schadensersatz, wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist Polizeibeamtin im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie wurde für die Beförderungsverfahren des Jahres 2008 nicht berücksichtigt, weil sie die von der Polizeibehörde hierfür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt eines Polizeikommissars von sieben Jahren noch nicht abgeleistet hatte. Dadurch sind andere Beamte mit schlechteren Leistungsbeurteilungen, aber längerer Standzeit im Amt befördert worden.

Die Schadensersatzklage der im Jahr 2009 – nach einer Verweildauer von sieben Jahren – beförderten Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe zwar den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren verletzt, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn habe sie jedoch keine ernsthafte Beförderungschance besessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt zwar gegen revisibles Landesbeamtenrecht, weil das Oberverwaltungsgericht für die hypothetische Auswahlrangliste auf eine „Befähigungsgesamtnote“ abgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin aber auch bei zutreffender Ermittlung des alternativen Beförderungsmodells der Beklagten keine ernsthafte Beförderungschance gehabt. Dies folgt daraus, dass auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Dienstherrn die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden müssen. Durch die Besonderheiten des in Hamburg beschlossenen Haushalts wären daher bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht 397 Beamte befördert worden, sondern nur eine geringere, durch die haushaltsrechtlichen Vorgaben ausfinanzierte Zahl. Da die Klägerin auf einer hypothetischen, nach den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten erstellten Rangliste von den haushaltsrechtlich ausfinanzierten Stellen deutlich entfernt platziert gewesen wäre, hätte sie keine ernsthafte Chance auf die Vergabe eines Beförderungsamtes besessen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 20.03.2015 zum U. v. 19.03.2015, 2 C 12.14

Vorinstanzen:

  • OVG Hamburg 1 Bf 304/09 – Urteil vom 16. November 2012
  • VG Hamburg 20 K 2830/08 – Urteil vom 04. August 2009