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BSG: Bundessozialgericht hält an seiner Rechtsprechung zur Sozialhilfe für volljährige behinderte Menschen, die bei ihren Eltern leben, fest

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Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑ Sozialhilfe ‑ (SGB XII) erhalten und bei ihren Eltern beziehungsweise einem Elternteil leben, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) besitzen. Diese Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag, dem 24. März 2015, in zwei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung fortgeführt und seine Auffassung bekräftigt, dies ergebe sich bei verfassungskonformer Auslegung des § 27a Abs 3 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII und der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen, damit auch eigenen, nicht fremden Haushaltsführung (§ 39 Satz 1 SGB XII).

In beiden Verfahren wurde die Sache jedoch an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen zur Höhe der Leistung fehlten. Betont wurde, dass Ermittlungen zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung nur bei qualifiziertem Vortrag des Sozialhilfeträgers zum Fehlen der Fähigkeit des behinderten Menschen an einer gemeinsamen Haushaltsführung auch unter entsprechender Anleitung zulässig sind und Eigenständigkeit nicht mit Eigeninitiative gleichzusetzen ist. Bereits in den Urteilen vom 23. Juli 2014 ist ausgeführt worden, dass typisierend davon auszugehen ist, dass Eltern ihrer Verpflichtung zur Förderung des behinderten Menschen und Anleitung im Rahmen seiner Fähigkeiten nachkommen; insoweit handelt es sich nicht um eine widerlegbare Vermutung.

BSG, Pressemitteilung v. 24.03.2015 zu den U. v. 24.03.2015,  B 8 SO 5/14 R (S.S. ./. Stadt Marl) und B 8 SO 9/14 R (O.Y. ./. Stadt Bonn)