Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Befassungs- und Beschlusskompetenz im Hinblick auf TTIP

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Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat sich zu dem mittlerweile auch durch die Medien aufgegriffenen Infobrief der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 – 3000 – 035/15 (red. Hinweis: dieser betrifft die „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“) wie folgt geäußert:

„Die im Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 – 3000 – 035/15 – vertretene Auffassung, dass in der Phase der politischen Befassung mit internationalen Freihandelsabkommen generell keine Befassungs- und Beschlusskompetenz von Kommunalvertretungen besteht, wird nicht geteilt. Gemeinden können sich im Rahmen ihrer Aufgaben mit Themen befassen und entsprechende Beschlüsse fassen. Dementsprechend ist es Gemeinden auch möglich, sich mit einer etwaigen Beschränkung ihrer Aufgaben bzw. einer Einschränkung ihrer Aufgabenerfüllung zu befassen. Zutreffend ist, dass eine Befassungskompetenz hingegen nicht für allgemeinpolitische Fragen besteht, weil Gemeinden nur ein kommunalpolitisches und kein allgemeines politisches Mandat haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990 – 7 C 37/89 – BVerwGE 87, 228). Ob ein Zusammenhang mit den gemeindlichen Aufgaben bzw. mit deren Erfüllung vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Stellungnahme mit allgemeinpolitischem Inhalt handelt, ist daher jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Der Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 – 3000 – 035/15 – stellt zutreffend fest, dass ein bloßer mittelbarer Ortsbezug für eine Befassungs- und Beschlusskompetenz nicht ausreicht. Im Verfahren zu TTIP sind unseres Erachtens aber ausreichend unmittelbare Bezugspunkte zu finden, welche eine solche Kompetenz – je nach Einzelfall – begründen können. Hingegen wird von uns die Auffassung nicht geteilt, dass es bereits dann am erforderlichen Ortsbezug fehle, wenn auch andere Gemeinden vergleichbar betroffen seien (z.B. bei der Trinkwasserversorgung) – die Betroffenheit anderer Gemeinden hat vielmehr keine Auswirkung auf den Ortsbezug einer Gemeinde.“

Damit bestätigt das Bayerische Staatsministerium des Innern die bisher vom Bayerischen Gemeindetag vertretene Rechtsauffassung.

Der in Bezug genommene Infobrief der wissenschaftlichen Dienste ist auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2 veröffentlicht.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 25.03.2015