• Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Für Autor/innen
  • Register

Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

Das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung im Freistaat Bayern

  • Gesetzgebung
    • Bayern
    • Bund (Positionen des Freistaats)
    • Europa (Positionen des Freistaats)
  • Verwaltung
  • Rechtsprechung
    • Europa (EuGH, EGMR)
    • Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG)
    • BayVerfGH
    • BayVGH & VG
    • Sonstige
  • Rechtsentwicklung
    • Abgabenrecht
    • Ausländer-/ Asylrecht
    • Bau/ Boden/ Planung
    • Hochschulrecht
    • Kommunalrecht
    • Öffentlicher Dienst
    • Parlaments-/ Wahl-/ Parteienrecht
    • Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht
      • Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst
      • Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel
      • Lotterierecht
      • Personenordnungs-/ Datenschutzrecht
      • Polizei-/ Sicherheitsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Wohnrecht (inkl. Wohngeldrecht)
    • Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht
    • Schulrecht
    • Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht
    • Staats-/ Verfassungsrecht
    • Straßen- und Wegerecht
    • Umweltrecht
      • Abfallbeseitigungsrecht
      • Immissionsschutzrecht
      • Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz
      • Wasserrecht
    • Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Im Fokus
    • Bauen/ Wohnen/ Verkehr
    • Bildung/ Forschung/ Kultur
      • Kultur/ Kirche/ Religion
      • Schulen
      • Universitäten/ Hochschulen
    • Justiz/ Rechtspflege
    • Kardinalthemen
      • Demografie/ Integration
      • Familie, Kinder & Jugend
      • Finanzen/ Abgaben/ Steuern
      • Gesundheit/ Soziales
      • Klima/ Natur/ Umwelt
    • Kommunales
    • Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr
    • Personalien
    • Polizei/ Sicherheit/ Ordnung
    • Presse/ Rundfunk/ Medien
  • Blog
    • Landesanwaltschaft
    • Gesetzgebung
    • Rechtsprechung
    • Rezensionen
    • Varia
  • In eigener Sache

Landtag: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) beschlossen

26. März 2015 by Klaus Kohnen

FrogDer Bayerische Landtag hat auf seiner 41. Plenarsitzung vom 26.03.2015 o.g. Gesetz beschlossen und dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt. Die Änderungen betreffen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 51 BayNatSchG).

Art. 51 Abs. 1 BayNatSchG wird hiernach wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 51 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zuständig sind

1. die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke nach § 24 Abs. 1 und Nationale Naturmonumente nach § 24 Abs. 2 BNatSchG,
2. die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG,
3. die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG,
4. die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG,
5. die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, um den Bestand von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu schützen, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat
5. für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile

a) die Gemeinden zum Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem Verordnungsrecht nach Buchst. b oder c Gebrauch macht,

b) die untere Naturschutzbehörde bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha,

c) im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde.

Die Begründung des dieser Änderung zugrunde liegenden Änderungsantrages (PDF, 259 KB) führt hierzu aus:

29 BNatSchG betrifft eine Schutzkategorie des Objekt-, nicht des Flächenschutzes. Soweit aber ein einzelnes Schutzobjekt im Einzelfall eine Flächenhaftigkeit aufweist, die etwas umfangreicher ist, kann sich der Objektschutz nach § 29 BNatSchG in seinen Auswirkungen einem Flächenschutz annähern. Es ist daher sinnvoll, geschützte Landschaftsbestandteile größerer Flächenhaftigkeit ähnlich wie Naturschutzgebiete (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG) der Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde zu unterstellen, da auch ihre Auswirkungen in aller Regel nicht mehr kleinteilig sind. Die Schwellengrenze von 10 ha ist hoch genug angesetzt, um die allermeisten Verordnungen in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden zu belassen.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) kyslynskyy – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Gang und Stand eines Gesetzgebungsverfahrens sind durch einen Klick auf das Schlagwort mit der Nummer der LT-Drs. abrufbar (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“).

Net-Dokument BayRVR2015032601

Ähnliche Beiträge

Kategorie: Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Klima/ Natur/ Umwelt, Kommunales, Rechtsentwicklung Schlagwörter: 17/3113, Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV), Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Vogelschutzverordnung (VoGEV)

Neueste redaktionelle (Gast-)Beiträge

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 / Weitere Schlagworte: Angelegenheiten der Fürsorge von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft … Weiterlesen

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 - 2 VR 5.18 / Weitere Schlagworte: Dienstunfähigkeit; gesetzliche Vermutungsregel; Zurruhesetzungsverfahren; behördliche … Weiterlesen

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Urt. v. 30.04.2019 - 22 BV 18.842 / Landesrechtliche Normen: BayBO mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern … Weiterlesen

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer … Weiterlesen

Weitere (Gast-)Beiträge (vgl. auch Kategorie "Blog" im Menü oben)

Gesetzgebung Freistaat Bayern

Bayerischer Landtag: Nächstes Plenum (47.) 13. Mai 2020

BayRVR auf Twitter (@BayRVR)

Meine Tweets

Recherche nach Monaten

Recherche nach Datum

März 2015
M D M D F S S
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
3031  
« Feb   Apr »

Copyright © 2021 · News Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in

Diese Webseite verwendet Cookies und Webanalyse-Tools. Wenn Sie durch dieses Internetangebot surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik „Datenschutz“.OK