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Bayerischer Gemeindetag: Finanzierung von Tierheimen durch Kommunen nur im Rahmen der Fundtierunterbringung – Gemeindetag stellt klar

1. April 2015 by Klaus Kohnen

Aktuell beklagen die Träger von Tierheimen zunehmend, deren Arbeit zukünftig nicht mehr finanzieren zu können. Im Wesentlichen setzen sich die Einnahmen von Tierheimen zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erbschaften. Kommunen sind weder Träger von Tierheimen noch grundsätzlich dazu verpflichtet, diese finanziell zu unterstützen.

Die Gemeinde ist jedoch als Fundbehörde für die Annahme von Fundanzeigen sowie für die Entgegenahme und Unterbringung von Fundtieren zuständig, also für Tiere, die einen Eigentümer haben und entlaufen oder verloren gegangen sind. Rechtsgrundlage sind die §§ 965 bis 981 BGB sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV). Frei lebende Tiere wie z. B. Igel oder Eichhörnchen sind wilde Tiere, aber auch „verwilderte“ Katzen oder offensichtlich ausgesetzte Hunde sind herrenlos, weshalb die Gemeinde als Fundbehörde für deren tierärztliche Behandlung und „Verwahrung“ nicht zuständig ist.

Da die meisten Gemeinden nicht in der Lage sind, Fundtiere in eigenen Einrichtungen unterbringen zu können, ist hier eine Zusammenarbeit mit den Tierheimen von großer Bedeutung. Die erforderlichen Kosten der Fundtierunterbringung, welche im Sinne der Gemeinde als Fundbehörde aufgewandt wurden, sind den Tierheimen zu erstatten. Insbesondere weil die Abgrenzung zwischen herrenlosem und Fundtier oft nicht einfach ist, haben viele Kommunen Pauschalverträge mit Tierheimen geschlossen. Hierbei übernimmt das Tierheim durch Vertrag die Fundtierunterbringung für die Gemeinde und erhält dafür einen pauschalen Betrag im Jahr, welcher auf den durchschnittlich in den vergangenen Jahren entstandenen Kosten der Fundtierunterbringung beruht.

Bewährt hat sich ein pauschaler Betrag je Einwohner und Jahr, der selbstverständlich von der Höhe der Kosten und der Zahl der Einwohner abhängig ist. Auch ist die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Vertrag im Hinblick auf die ebenfalls zu vereinbarende jährliche Offenlegung der tatsächlich entstandenen Kosten anzuraten.

Der Abschluss solcher Pauschalverträge über die Fundtierunterbringung wird vom Bayerischen Gemeindetag seinen Mitgliedern ausdrücklich empfohlen, um einerseits die kosten- , zeit- und streitintensiven Einzelabrechnung für beide Seiten zu vermeiden, aber auch um andererseits den Tierheimen eine regelmäßige und sichere Einnahme zukommen zu lassen.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 01.04.2015

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