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StMAS: BVerfG zum Betreuungsgeld – Familienministerin Müller: „Betreuungsgeld ist unverzichtbar – es stärkt die elterliche Entscheidungsfreiheit in der Kleinkindbetreuung“

14. April 2015 by Klaus Kohnen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelte heute den Normenkontrollantrag Hamburgs zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesbetreuungsgeldes. Bayerns Familienministerin Emilia Müller betonte bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht die Unverzichtbarkeit der seit August 2013 geltenden Familienleistung.

„Das Betreuungsgeld ermöglicht den Eltern mehr Wahlfreiheit. Denn Eltern haben für ihre Ein- oder Zweijährigen höchst unterschiedliche Betreuungswünsche. Auch die Bedürfnisse der Kinder sind in diesem sensiblen Alter sehr verschieden. Es entscheiden allein die Eltern über die beste Art der Betreuung für ihr Kleinkind. So sieht es auch unsere Verfassung vor. Der Staat hat die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber 2008 in einem Gesamtkonzept auf vielfältige Betreuungslösungen gesetzt: Mit dem Betreuungsgeld wird die familiäre oder privat organisierte Betreuung unterstützt. Alternativ sichert der Rechtsanspruch einen staatlich geförderten Betreuungsplatz. Beide Leistungen sind die zwei Seiten ein und derselben Medaille“, so die Ministerin heute in Karlsruhe.

Das Betreuungsgeld sei, so Müller, ein Erfolgsmodell.

„Die hohe Nachfrage belegt, dass das Betreuungsgeld wichtig und richtig ist: Allein in Bayern haben es seit seiner Einführung bis Ende 2014 mehr als 73 Prozent der Eltern beantragt. Bundesweit wird es von rund 400.000 Eltern bezogen. Bayern versteht sich als Anwalt der elterlichen Wahlfreiheit. Daher setzen wir uns auch für das Betreuungsgeld ein“, so die Ministerin abschließend.

Betreuungsgeld erhalten bundesweit Eltern, die für ihr Kind keinen öffentlich geförderten Platz in einer Kinderkrippe oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen. Die Leistung kann für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren wurden, in Anspruch genommen werden. Das Betreuungsgeld beträgt seit 1. August 2014 150 Euro monatlich. In Bayern vollzieht das Zentrum Bayern Familie und Soziales das Betreuungsgeld.

StMAS, Pressemitteilung v. 14.04.2015

Redaktioneller Hinweis

Die Verhandlungsgliederung des BVerfG gibt Hinweise auf mögliche kritische Punkte. Einer früheren Pressemitteilung des BVerfG sind nähere Ausführungen zur umstrittenenen Gesetzgebungskompetenz und materiellen Verfassungsmäßigkeit zu entnehmen.

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