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StMUV: Betreiber von Solarien müssen vor Ort informieren / Kontrollen zum Schutz der Verbraucher

17. April 2015 by Klaus Kohnen

Der Betrieb von Solarien ohne Fachpersonal ist grundsätzlich unzulässig und kann untersagt werden. Damit soll die von Solarien ausgehenden Gefahren für die Gesundheit minimiert werden. Darauf wies die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf heute in München hin:

„Keine Selbstbedienung am Selbstbräuner. Der Schutz der Gesundheit ist ein sehr hohes Gut. Eine zu hohe UV-Strahlung erzeugt Sonnenbrände und erhöht das Risiko für Hautkrebs deutlich. Die Haut vergisst nie. Es ist wichtig, dass die Nutzer von Solarien von geschultem Personal über mögliche Gefahren informiert werden, bevor sie sich auf die Sonnenbank legen. Nur wer sich einer Gefahr bewusst ist, kann sein Verhalten danach ausrichten.“

Diese Haltung der Bayerischen Gewerbeaufsicht wurde jetzt in einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) bestätigt. Deshalb wird die zuständige Gewerbeaufsicht auch in Zukunft streng kontrollieren, ob Fachpersonal in den Solarien vor Ort ist. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verantwortungsbewusste Sonnenstudios legen ohnehin Wert darauf, dass bei der Erstberatung die Hautempfindlichkeit festgestellt wird und durch geschultes Personal auf die richtige Benutzung der Geräte sowie auf mögliche Risiken hingewiesen wird. Zusätzlich kann jeder Nutzer selbst aktiv werden: Beispielsweise sollte im Solarium eine Schutzbrille getragen und die Empfehlungen zu Bräunungszeiten und -intervallen eingehalten werden. Auch die auf dem Gerät oder in der Gebrauchsanweisung für die einzelnen Hauttypen angegebenen Anfangs- und Höchstnutzungszeiten sollten nicht überschritten werden. Das individuelle Risiko kann außerdem vorab mit dem Hautarzt abgeklärt werden.

In Deutschland erkranken jährlich mehr als 140.000 Menschen an Hautkrebs – mit steigender Tendenz. Hauptursache hierfür ist einer Studie zufolge die zunehmende UV-Belastung der Haut durch verändertes Freizeitverhalten. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre besteht deshalb seit 2009 ein gesetzliches Solarienverbot. 2012 wurden die Regelungen noch einmal verschärft und unter anderem die technischen Anforderungen für Solarien klarer definiert. Damit wird beispielsweise der Einsatz zu starker Bestrahlungsgeräte verhindert.

StMUV, Pressemitteilung v. 17.04.2015

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