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VG Ansbach: Abweisung der Klagen gegen Windräder bei Flachslanden

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat heute unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler über die Klagen zweier Bürger gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ansbach für vier Windkraftanlagen (WKA) östlich von Birkenfels, Markt Flachslanden, verhandelt. Die Klagen wurden als unbegründet abgewiesen (AN 11 K 14.01793 und AN 11 K 14.01907).

Nach der Überzeugung des Gerichts verletzt die angefochtene Genehmigung die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die maßgeblichen Grenzwerte für Lärm und Schattenwurf würden an den Wohngebäuden der Kläger nach den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten eingehalten. Die Markierung der WKA zur Sicherung des Luftverkehrs führe ebenfalls nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kläger. Aufgrund der Entfernung von jeweils rund 800 m zu dem nächstgelegenen Windrad sei auch nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der WKA gegenüber den Wohngebäuden auszugehen. Die von den Klägern angegriffene Abstandsflächensatzung des Marktes Flachslanden, mit der der von den WKA baurechtlich einzuhaltende Abstand auf das 0,4-fache der Höhe der WKA reduziert wird, sei rechtmäßig. Auf eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Vorschriften könnten sich die Kläger als Privatpersonen nicht berufen. Daneben sei auch das Verfahren ordnungsgemäß vom Landratsamt durchgeführt worden. Die von der Anwältin der Kläger geforderte zusammenfassende, kumulative Beurteilung aller auf die Grundstücke einwirkenden Faktoren sehe die Rechtsordnung nicht vor.

Schließlich stehe auch die von der Klägerin im Verfahren AN 11 K 14.01907 geplante Betriebsverlagerung von ihrem derzeitigen Wohnort nach Birkenfels der Genehmigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei nämlich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung. In diesem Zeitpunkt habe sie aber in Birkenfels keine Rinderzucht betrieben.

Die Klage gegen den vom Landratsamt zunächst erteilten Vorbescheid (An 11 K 14.01263) wurde in der mündlichen Verhandlung von den Parteien für erledigt erklärt. Das Gericht musste über diesen Fall daher nicht mehr entscheiden.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 28.04.2015 zu dem U. v. 28.04.2015, AN 11 K 14.01793 und AN 11 K 14.01907