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BVerwG: Altgesellenregelung der Handwerksordnung setzt legale Handwerkstätigkeit voraus

13. Mai 2015 by Klaus Kohnen

Die Kenntnisse und Fertigkeiten, die ein „Altgeselle“ in mehrjähriger selbständiger Handwerkstätigkeit ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle erworben hat, begründen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ohne Ablegung der Meisterprüfung. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Nach § 7b der Handwerksordnung (HwO) hat ein Geselle nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit, darunter vier Jahre in leitender Stellung, einen Anspruch auf Erteilung einer Berechtigung zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks und Eintragung in die Handwerksrolle ohne Ablegung der Meisterprüfung. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erteilung einer solchen Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk, den die Handwerkskammer ablehnte. Die auf Verpflichtung der Handwerkskammer zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gerichtete Klage blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Kläger habe das Maler- und Lackiererhandwerk selbständig in einem Ein-Mann-Betrieb ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt. Eine solche illegale Handwerkstätigkeit erfülle nicht die für eine Ausübungsberechtigung des „Altgesellen“ notwendige Voraussetzung einer vierjährigen Ausübung des Handwerks in leitender Stellung.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht angenommen, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf der Grundlage einer Gesellen- oder entsprechenden Abschlussprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung begründen kann. Bei Berücksichtigung einer ohne die hierfür erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübten selbständigen Handwerkstätigkeit würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle und damit ohne die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzunehmen, um eine spätere Legalisierung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung zu erreichen. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wollte der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie eine Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen. Mit der in Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ist es vereinbar, Gesellen als Voraussetzung einer Eintragung in die Handwerksrolle auf die neben der Meisterprüfung bestehenden Möglichkeiten der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder des Nachweises ausreichender Zeiten der legalen Gesellentätigkeit für eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu verweisen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 13.05.2015 zum U. v. 13.05.2015, 8 C 12.14

Vorinstanzen:

  • VGH München 22 B 13.2012 – Urteil vom 19. März 2014
  • VG Augsburg Au 5 K 12.325 – Urteil vom 07. März 2013

 

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Kategorie: Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Im Fokus, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht Schlagwörter: BVerwG 8 C 12.14, Handwerksordnung (HwO)

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