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JMBl (4/2015): Änderungen der Hilfsmittelbekanntmachungen für die Erste und für die Zweite Juristische Staatsprüfung

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Mit zwei Bekanntmachungen v. 10.03.2015 hat das StMJ sowohl die Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste als auch die Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung geändert. In beiden Fällen sind damit auch inhaltliche Änderungen im Hinblick auf die zur Staatsprüfung jeweils zugelassenen Hilfsmittel verbunden.

Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Erste Juristische Staatsprüfung

Die Änderungsbekanntmachung v. 10.03.2015 (Az: PA 2230 – 2913/2012) nimmt neben einer einfachen Anpassung an eine inzwischen geänderte Werkbezeichnung eine inhaltliche Änderung von Nr. 4.1 der Hilfsmittelbekanntmachung (EJS) vor. Nr. 4.1 erhält demnach folgende neue Fassung:

4.1 Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.

Zum Vergleich die alte Fassung:

4.1 Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder schematisch aufgebaut sind. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.

Inkrafttreten

Die neue Fassung von Nr. 4.1 tritt laut JMBl am am 01.09.2016 in Kraft und gilt damit erstmals für die Erste Juristische Staatsprüfung 2016/2. Im Übrigen tritt die Änderungsbekanntmachung am 01.07.2015 in Kraft.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erhalten Sie auf der Themenwebsite des Landesjustizprüfungsamtes.

Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung für die Zweite Juristische Staatsprüfung

Die Änderungsbekanntmachung v. 10.03.2015 (Az: PA 2230 – 2913/2012) nimmt neben einfachen Anpassungen an inzwischen geänderte Werkbezeichnungen eine inhaltliche Änderung von Abschnitt IV Nr. 1 der Hilfsmittelbekanntmachung (ZJS) vor. Abschnitt IV Nr. 1 erhält demnach folgende neue Fassung:

1. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind, außer in dem in Abschnitt I Nr. 2.9 genannten Hilfsmittel, bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.

Zum Vergleich die alte Fassung:

1. Die Hilfsmittel dürfen keine Bemerkungen enthalten. Ausgenommen sind, außer in dem in Abschnitt I Nr. 2.9 genannten Hilfsmittel, einzelne handschriftliche Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) und auf Fundstellen in den in Abschnitt I Nrn. 2.1 bis 2.8 zugelassenen Hilfsmitteln sowie gelegentliche Unterstreichungen, soweit sie nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen oder schematisch aufgebaut sind. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Bemerkungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.

Inkrafttreten

Die neue Fassung von Abschnitt IV Nr. 1 tritt laut JMBl am am 01.11.2016 in Kraft und gilt damit erstmals für die Zweite Juristische Staatsprüfung 2016/2. Im Übrigen tritt die Änderungsbekanntmachung am 01.07.2015 in Kraft.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung erhalten Sie auf der Themenwebsite des Landesjustizprüfungsamtes.

JMBl 4/2015 v. 18.05.2015, S. 30 (EJS) und ebenfalls S. 30 (ZJS)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) johannesspreter – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015051801