Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 eingebracht

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/6611 v. 19.05.2015). Dieser sieht die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder v. 28.03.2015 auf die Bezüge der bayerischen Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen vor. In der Folge werden das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) geändert.

Im Einzelnen stellt sich die Anpassung wie folgt dar:

  • lineare Anpassung rückwirkend ab 01.03.2015: 2,1 v.H,
  • lineare Anpassung ab 01.03.2016: 2,3 v.H., mindestens 75 €

für Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen. Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht. Anwärter und Anwärterinnen erhalten ab 01.03.2015 und ab 01.03.2016 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von 30 Euro.

Die Regelungen gelten unmittelbar für den von Art. 1 des BayBesG und Art. 1 des BayBeamtVG erfassten Personenkreis.

Von der Anpassung erfasst werden laut Gesetzentwurf:

  • die Bezügebestandteile, die zuletzt mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2013/2014 erhöht worden sind;
  • im gesetzlichen Katalog der anpassungsfähigen Bezüge nicht ausdrücklich genannt sind die Funktions-Leistungsbezüge für Mitglieder der Hochschulleitung sowie für die Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung W. Sie nähmen nach Art. 72 Abs. 3 BayBesG automatisch an der allgemeinen Anpassung teil. Die übrigen Leistungsbezüge würden nach Art. 70 Abs. 3 Satz 1 und Art. 71 Abs. 3 BayBesG erhöht, soweit sie im Einzelfall für dynamisch erklärt worden seien.
  • erhöht werden sollen außerdem wie bisher die Amtszulagen sowie die das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage. Einbezogen seien damit auch die Zulagen für besondere Berufsgruppen, da sie den Amtszulagen nach Art. 34 Abs. 1 BayBesG weitgehend gleichgestellt seien.
  • darüber hinaus stellt Bayern als erstes Land bundesweit die Anpassungsfähigkeit von Stellenzulagen, wie sie bis 1998 weitgehend gegolten hat, wieder her.

Die Begründung zum Gesetzentwurf nimmt bereits Bezug zu BVerfG, U. v. 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.). Das BVerfG hatte über die Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz zu befinden und in diesem Zuge Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist:

Auf einer ersten Prüfungsstufe sind hiernach fünf Parameter mit indizieller Bedeutung heranzuziehen – die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn mindestens drei davon erfüllt sind. Die Parameter sind eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Im Hinblick auf diesen vom BVerfG konkretisierten Maßstab stellt die Gesetzesbegründung fest:

Mit dem vorliegenden Gesetz wird – bei Anwendung der dort festgelegten allgemeinen Grundsätze auch auf die übrigen Besoldungsordnungen – die amtsangemessene Alimentation der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen gewährleistet. Insbesondere die Grenzen des 1. Parameters (Besoldungsentwicklung im Vergleich zu den Tarifergebnissen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst) und des 4. Parameters (systeminterner Besoldungsvergleich) werden mit der zeit- und inhaltsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf alle Besoldungsgruppen gewahrt. Auch die übrigen Parameter, die eine Unteralimentation indizieren würden, sind nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Ballungsraumzulage stellt der Gesetzentwurf fest, dass an deren grundsätzlicher Konzeption als Festbetrag festgehalten werden soll. Gleichwohl sei nicht zu verkennen, dass der Ausgangsbetrag durch die wirtschaftliche Entwicklung im Allgemeinen und im Besonderen im Verdichtungsraum München in seiner Wirkung über die Jahre nachgelassen habe. Um dem für die Zukunft zu begegnen, sollen mit und ab diesem Anpassungsgesetz auch die Grundbeträge – wie bisher schon die Grenzbeträge – für die Ballungsraumzulage an den linearen Anpassungen teilhaben. Hierzu ist in Art. 94 BayBesG ein neuer Absatz 4 vorgsehen:

(4) 1Der Grundbetrag, der Anwärtergrundbetrag, der Dienstanfängergrundbetrag und der Kinderzuschlag nach Abs. 2 sowie der Grenzbetrag und der Kindergrenzbetrag nach Abs. 3 nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 teil. 2Der Anwärtergrenzbetrag nach Abs. 3 nimmt an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Anpassung der Bezüge 2015/2016, LT-Drs. 17/6611 v. 19.05.2015 (Vorgangsmappe, PDF)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) shoot4u – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015051901

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand und zur Entwicklung des Gesetzesvorhabens inklusive ggfls. abgegebener Stellungnahmen vgl. hier.