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BVerwG: Förderfähigkeit des Umbaus eines hochwassergeschädigten Kinos

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Wird ein Kinobetrieb aufgrund von Hochwasserschäden unterbrochen und nach alsbald eingeleiteten Umbauten wieder aufgenommen, handelt es sich förderrechtlich nicht um eine Neuerrichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG). Die Umbauten sind dann unabhängig davon förderfähig, ob durch sie eine Verbesserung der lokalen Kinostruktur eintritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin übernahm im Frühjahr 2012 ein Kino, das ein gutes Jahr zuvor wegen Hochwasserschäden geschlossen worden war. Sie erweiterte auf Grundlage einer bereits zuvor beantragten und erteilten Baugenehmigung das Kino um zwei neue Säle und nahm den Kinobetrieb Ende 2012 wieder auf. Die beklagte Filmförderungsanstalt versagte die beantragte Bewilligung von Fördermitteln mit der Begründung, die Maßnahme sei als Neuerrichtung einzustufen, die nach dem Gesetz nur im Falle einer strukturverbessernden Wirkung förderfähig sei; hieran fehle es. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Die Umbauten stellen Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung dar, bei denen nach dem Gesetz anders als bei einer Neuerrichtung nicht zu prüfen ist, ob sie eine strukturverbessernde Wirkung haben. Eine Neuerrichtung setzt voraus, dass der Kinobetrieb zunächst endgültig aufgegeben, nicht nur – wie hier – vorübergehend unterbrochen wurde. Dass die Klägerin nicht identisch mit dem Betreiber des Kinos vor Eintritt der Hochwasserschäden ist, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass während der baubedingten Betriebsunterbrechung die Kapazität eines anderen Kinos vor Ort erweitert wurde. Auf das Maß der baulichen Veränderung kann es allenfalls dann ankommen, wenn sie – anders als hier – zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung führt, die der Errichtung eines neuen Kinos gleichkommt. Die Beklagte wird nun über den Förderantrag erneut zu entscheiden haben.

BVerwG, Pressemitteilung v. 20.05.2015 zum U. v. 20.05.2015, 6 C 29.14

Vorinstanzen: