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BayVGH: Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen

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Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 24. April 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein (Landkreis Forchheim) der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins (Fahrzeuge über 7,5t) zurückerstatten muss. Der BayVGH hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. September 2013 abgeändert.

Die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins hatte im vorliegenden Fall überwiegend die Marktgemeinde übernommen. Gleichzeitig hatte der ehrenamtliche Feuerwehrmann erklärt, der
Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen. Für den – hier eingetretenen – Fall, dass er den Dienst als
Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet.

Die hierauf gestützte Zahlungsklage des Markts Gößweinstein hat der BayVGH abgewiesen. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehle es an einem wirksam abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Insoweit mangele es bereits an der für öffentlich-rechtliche Verträge gesetzlich vorgesehenen Schriftform. Darüber hinaus stehe der Rückzahlung jedoch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räume den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten. Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute sei nicht erlaubt. Die Gemeinde müsse dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen.

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 26.05.2015 zum U. v. 24.04.2015, 4 BV 13.2391 (Volltext, PDF, 84 KB)

Redaktioneller Hinweis

Es handelt sich um ein Leitsatz-Urteil. Als amtlichen Leitsatz hat der BayVGH formuliert:

Der Auslagenerstattungsanspruch des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayFwG sichert die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Feuerwehrdienstleistenden ab und steht Vereinbarungen über die Kostenerstattung von Ausbildungskosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C/CE entgegen.