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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayVGH: Streckenänderungen für G7-Sternmarsch insgesamt rechtmäßig

6. Juni 2015 by Klaus Kohnen

Mit heutigem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) über die Beschwerden der Veranstalter sowie des Freistaats Bayern gegen die gestrige Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München wegen des für Sonntag, 7. Juni 2015, geplanten Sternmarsches gegen den G7-Gipfel in Elmau entschieden. Im Ergebnis hat der BayVGH die noch streitigen versammlungsrechtlichen Beschränkungen des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen bestätigt.

Der BayVGH hat die Beschwerde der Veranstalter des Sternmarsches, die sich gegen die Bestätigung verschiedener behördlicher Beschränkungen der Versammlung (namentlich bezüglich der Streckenführung) durch das Verwaltungsgericht gerichtet hatte, zurückgewiesen. Zugleich hat der BayVGH auf die Beschwerde des Freistaats Bayern hin den Antrag der Veranstalter, die aufschiebende Wirkung der gegen den versammlungsrechtlichen Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 28. Mai 2015 erhobenen Klage anzuordnen, insgesamt abgelehnt und insoweit den gestrigen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München abgeändert.

Mit Blick auf den hohen Rang des Versammlungsgrundrechts hatte das Verwaltungsgericht in seinem die behördlichen Beschränkungen weitgehend bestätigenden Beschluss auf einen Hilfsantrag der Veranstalter hin ausgesprochen, es bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zu ermöglichen, sich in Hör- und Sichtweite des Schlosses Elmau aufzuhalten, dort Transparente zu zeigen und Sprechchöre anzustimmen. Als Grundlage hierfür hatte das Verwaltungsgericht aus Sicherheitsgründen einen fahrzeuggebundenen Transport der bis zu 50 Teilnehmer an den Kundgebungsort für notwendig erachtet. Bei realistischer Betrachtung kämen für einen derartigen Transport – auch aus der Sicht der Veranstalter des Sternmarsches – nur Polizeifahrzeuge in Betracht.

Einen Transport von Versammlungsteilnehmern durch Polizeifahrzeuge haben die Veranstalter des Sternmarsches gegenüber dem BayVGH jedoch als unerträglich abgelehnt und an einem Fußmarsch festgehalten. Wegen der mit einem Fußmarsch innerhalb des Sicherheitsbereichs um Schloss Elmau verbundenen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – namentlich wegen der Gefahr einer Blockade des engen Zufahrts- und Rettungswegs – sah der BayVGH unter diesen Umständen keine rechtliche Möglichkeit mehr, eine Versammlung in Hör- und Sichtweite von Schloss Elmau zuzulassen.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 06.06.2015 zum B. v. 06.06.2015, 10 CS 15.1210 (Volltext, PDF, 110 KB)

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Kategorie: BayVGH & VG, Im Fokus, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Polizei-/ Sicherheitsrecht, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung Schlagwörter: Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG), BayVGH 10 CS 15.1210, Besondere Lagen, Gipfel Elmau, Grundgesetz (GG), Handlungsfelder, Polizei- und Sicherheitsrecht, Versammlungen, Versammlungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), VG München M 7 S 15.2222

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