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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt den sog. strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff bezüglich § 32 Abs. 2 StGB bei hoheitlichem Handeln

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Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf Gewährung auf Asyl rechtskräftig abgelehnt worden war. Er war vollziehbar ausreisepflichtig. Sein inländischer Aufenthalt wurde aber aufgrund entsprechender Entscheidungen der zuständigen Ausländerbehörde zunächst für einen gewissen Zeitraum geduldet. Später verfügte diese Behörde dann jedoch die Abschiebung und beauftragte die Polizei, diese durch Verbringung zum Frankfurter Flughafen zu vollziehen.

Den mit der Abschiebung konkret betrauten Polizeibeamten war allerdings das Bestehen einer zum Zeitpunkt der Abschiebung wirksamen Duldung unbekannt. Als diese die Abschiebung vornehmen wollten, drohte der Angeklagte zunächst mit Selbstmord und versteckte sich anschließend in einer Gerätehütte auf dem Balkon einer Nachbarwohnung. Zur Verstärkung herbeigerufene Polizeikräfte spürten den Angeklagten letztlich in diesem Versteck auf. Gegen den polizeilichen Zugriff wehrte sich der Angeklagte mit mehreren wuchtigen Messerstichen gegen einen der eingesetzten Polizisten, bevor der Angeklagte überwältigt werden konnte. Der Polizeibeamte blieb unverletzt.

Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Angeklagten verneint.

Der 1. Strafsenat hat diese Rechtsauffassung im Ergebnis bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat nimmt dafür Bezug auf frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im strafrechtlichen Sinne kommt es lediglich darauf an, dass der handelnde Beamte örtlich und sachlich zuständig ist sowie die für sein Handeln vorgeschriebenen Förmlichkeiten einhält. Sind – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der mit dem Vollzug der Abschiebung beauftragten Polizeibeamten – diese Voraussetzungen gegeben, steht dem von der hoheitlichen Maßnahmen Betroffenen kein Notwehrrecht zu. Er ist auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns angewiesen. Die Grenzen dieser Duldungspflicht sind aber erreicht, wenn das Handeln des Beamten sich als willkürlich oder als grob unverhältnismäßig erweist, was hier nicht der Fall war.

BGH, Pressemitteilung v. 09.06.2015 zum U. v. 09.06.2015, 1 StR 606/14

Vorinstanz: LG Stuttgart – U. v. 06.08.2014 , 1 Ks 7 Js 11128/14