• Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Für Autor/innen
  • Register

Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

Das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung im Freistaat Bayern

  • Gesetzgebung
    • Bayern
    • Bund (Positionen des Freistaats)
    • Europa (Positionen des Freistaats)
  • Verwaltung
  • Rechtsprechung
    • Europa (EuGH, EGMR)
    • Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG)
    • BayVerfGH
    • BayVGH & VG
    • Sonstige
  • Rechtsentwicklung
    • Abgabenrecht
    • Ausländer-/ Asylrecht
    • Bau/ Boden/ Planung
    • Hochschulrecht
    • Kommunalrecht
    • Öffentlicher Dienst
    • Parlaments-/ Wahl-/ Parteienrecht
    • Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht
      • Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst
      • Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel
      • Lotterierecht
      • Personenordnungs-/ Datenschutzrecht
      • Polizei-/ Sicherheitsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Wohnrecht (inkl. Wohngeldrecht)
    • Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht
    • Schulrecht
    • Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht
    • Staats-/ Verfassungsrecht
    • Straßen- und Wegerecht
    • Umweltrecht
      • Abfallbeseitigungsrecht
      • Immissionsschutzrecht
      • Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz
      • Wasserrecht
    • Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Im Fokus
    • Bauen/ Wohnen/ Verkehr
    • Bildung/ Forschung/ Kultur
      • Kultur/ Kirche/ Religion
      • Schulen
      • Universitäten/ Hochschulen
    • Justiz/ Rechtspflege
    • Kardinalthemen
      • Demografie/ Integration
      • Familie, Kinder & Jugend
      • Finanzen/ Abgaben/ Steuern
      • Gesundheit/ Soziales
      • Klima/ Natur/ Umwelt
    • Kommunales
    • Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr
    • Personalien
    • Polizei/ Sicherheit/ Ordnung
    • Presse/ Rundfunk/ Medien
  • Blog
    • Landesanwaltschaft
    • Gesetzgebung
    • Rechtsprechung
    • Rezensionen
    • Varia
  • In eigener Sache

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

11. Juni 2015 by Klaus Kohnen

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel zum Ende des Jahres 2000 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und dessen Auswirkungen für sogenannte rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL waren im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2012 (1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt worden.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Zum 31. Dezember 2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel. Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL sind bereits im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2012 (1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt worden. Ihnen wird die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

1. Es ist nicht ausreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar bestand nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente. Doch war diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet.

2. Es ist auch nicht ausreichend dargelegt, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist. Es handelt sich auch in Bezug auf rentenferne Versicherte um eine unechte Rückwirkung, da hier eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung ist unzulässig, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Sie begründet keine Zweifel an der Einschätzung des Satzungsgebers, dass der Systemwechsel in der Zusatzversorgung der VBL auch bezogen auf rentenferne Versicherte geeignet und erforderlich ist, den verfolgten Zweck der finanziellen Konsolidierung für die Alterssicherung zu erreichen, oder dass dies nicht das Interesse der Versicherten überwiegt.

3. Zudem ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Daran fehlt es hier. Zwar verweist die Verfassungsbeschwerde nachvollziehbar darauf, dass rentenferne Jahrgänge von der fehlenden Dynamisierung der Startgutschriften länger betroffen sind als rentennahe Versicherte, weil die Startgutschriften bei späterem Renteneintritt länger einer inflationsbedingten Auszehrung ausgesetzt sind. Jedoch fließt bei den rentenfernen Jahrgängen die nicht dynamisierte Startgutschrift mit geringerem Gewicht in die Berechnung der Rentenhöhe ein, denn jüngere Versicherte haben zum Zeitpunkt der Systemumstellung typischerweise noch keine hohen Rentenanwartschaften erworben. Insoweit müsste nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die fehlende Dynamisierung für beide Gruppen auswirkt und inwiefern dies miteinander zu vergleichen wäre.

BVerfG, Pressemitteilung v. 11.06.2015 zum B. v. 26.04.2015, 1 BvR 1420/13

Ähnliche Beiträge

Kategorie: Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Im Fokus, Kardinalthemen, Öffentlicher Dienst, Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Staats-/ Verfassungsrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen öD 1 BesVersBeih, BVerfG 1 BvR 1420/13, Grundgesetz (GG)

Neueste redaktionelle (Gast-)Beiträge

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 / Weitere Schlagworte: Angelegenheiten der Fürsorge von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft … Weiterlesen

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 - 2 VR 5.18 / Weitere Schlagworte: Dienstunfähigkeit; gesetzliche Vermutungsregel; Zurruhesetzungsverfahren; behördliche … Weiterlesen

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Urt. v. 30.04.2019 - 22 BV 18.842 / Landesrechtliche Normen: BayBO mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern … Weiterlesen

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer … Weiterlesen

Weitere (Gast-)Beiträge (vgl. auch Kategorie "Blog" im Menü oben)

Gesetzgebung Freistaat Bayern

Bayerischer Landtag: Nächstes Plenum (47.) 13. Mai 2020

BayRVR auf Twitter (@BayRVR)

Meine Tweets

Recherche nach Monaten

Recherche nach Datum

Juni 2015
M D M D F S S
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930  
« Mai   Jul »

Copyright © 2021 · News Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in

Diese Webseite verwendet Cookies und Webanalyse-Tools. Wenn Sie durch dieses Internetangebot surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik „Datenschutz“.OK