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VG Ansbach: VG weist Klage des Landkreises Donau-Ries als Ergänzungspfleger für ein Kind aus der Gemeinschaft der Zwölf Stämme gegen den Landkreis Ansbach ab

11. Juni 2015 by Klaus Kohnen

Die 6. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Deininger hat die Klage in einem Kostenerstattungsstreit zwischen dem Landkreis Donau-Ries und dem Landkreis Ansbach abgewiesen (AN 6 K 14.01280).

Der Landkreis Donau-Ries wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 1. September 2013 vorläufig zum Ergänzungspfleger für ein – jetzt 11jähriges – Kind aus der Gemeinschaft der Zwölf Stämme bestellt. In dieser Eigenschaft beantragte der Kläger für das Kind beim Landkreis Ansbach Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und verbrachte dieses in Kenntnis des Landratsamtes Ansbach am 9. November 2013 in eine Pflegefamilie im Landkreis Ansbach. Bereits wenige Tage später wurde das Kind im Auftrag des Ergänzungspflegers durch das Landratsamt Donau-Ries bei der Pflegefamilie abgeholt und in einem Kinder- und Jugendheim untergebracht. Am gleichen Tag informierte der Kläger das Landratsamt Ansbach über den Wechsel des Kindes in die Jugendhilfeeinrichtung und beantragte Kostenübernahme.

Die Beteiligten stritten nun darum, wer für die Unterbringung des Kindes im Kinder- und Jugendheim die Kosten zu tragen hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Frage, welches Jugendamt überhaupt für die Hilfeleistung im Falle des betreffenden Kindes zuständig war auf Grund der häufigen Ortswechsel der Familie, habe die Klage deshalb keinen Erfolg haben können, weil die Herausnahme aus der Pflegefamilie und Verbringung in eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Auch wenn bei dem Kind der Wunsch bestanden habe, aus der Pflegefamilie wieder herausgenommen zu werden sowie diverser Unstimmigkeiten, habe es keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung gegeben, die ein rasches Eingreifen des Klägers ohne Einbeziehung des Jugendamtes Ansbach erforderlich gemacht hätte. Eine besondere Dringlichkeit für die Herausnahme habe nicht bestanden und für die Änderung der Hilfeart einzuhaltende Regularien seien nicht vom Kläger beachtet worden. Die Kosten für diese sogenannte selbstbeschaffte Maßnahme habe der beklagte Landkreis Ansbach deshalb nicht zu tragen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 11.06.2015 zum U. v. 11.06.2015, AN 6 K 14.01280

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