Gesetzgebung

StMJ: Bundesrat – Länderinitiative Strafbarkeit Datenhehlerei

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Eva Kühne-Hörmann: „Halbherziges Vorgehen des Bundesjustizministers“ / Prof. Dr. Winfried Bausback: „Straftatbestand der Datenhehlerei unverzichtbar, um sensible Daten unserer Bürgerinnen und Bürger zu schützen!“

Berlin: Im Bundesrat wurde heute über die Einführung der Strafbarkeit der Datenhehlerei beraten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 249/15) nimmt zwar den Kerntatbestand der hessischen Initiative zur Datenhehlerei auf, übernimmt jedoch wesentliche Teile des hessischen Gesetzentwurfes, wie etwa den erhöhten Strafrahmen für Datendiebstahl und Qualifizierungstatbestände, nicht.

„Auch wenn es zu begrüßen ist, dass der Bundesjustizminister fast zwei Jahre nach dem ersten Beschluss des Bundesrates den Tatbestand der Datenhehlerei in das Strafgesetzbuch aufnehmen will, bleibt das Vorgehen von Heiko Maas mit Blick auf die Herausforderungen der digitalen Revolution halbherzig“, so Eva Kühne-Hörmann.

„Im Gegensatz zu den Anfangszeiten der Internetkriminalität, die oftmals noch durch jugendliche Hacker geprägt war, hat sich die Szene deutlich verändert. Inzwischen sind internationale, arbeitsteilig strukturierte Gruppen am Werk. Hacker-Angriffe erfolgen heute auch mit politischen oder terroristischen Motiven, etwa wie aktuell der Angriff auf das Netzwerk des Deutschen Bundestages. Einer solchen Kriminalität aber mit Strafobergrenzen von nur 2 bzw. 3 Jahren Freiheitsstrafe zu begegnen, wird dem Ziel der wirksamen Bekämpfung der Internetkriminalität nicht gerecht. Die Strafrahmen bedürfen vielmehr der Ausdifferenzierung im oberen Bereich, wie dies verschiedene Studien bereits belegt haben“, so die Justizministerin.

Die Justizministerin mahnte weitere Schritte an.

„Das Strafrecht muss Schritt halten mit den technischen Entwicklungen. In vielen Bereichen des täglichen Lebens wie etwa dem Zahlungsverkehr, der Telekommunikation oder den sozialen Infrastrukturen im Internet kann sich auch der aufgeklärteste Nutzer nicht durch eigenes Verhalten vor der Gefahr des Missbrauchs seiner Daten schützen. Während in anderen Ländern längst an digitalen (Abwehr)Strategien gearbeitet wird, hat es zu lange gedauert, Teile eines vielfach geprüften Gesetzentwurfes Hessens nun als ‚eigenen Entwurf‘ einzubringen. Was wir brauchen, ist eine digitale Agenda für das Recht“, so Eva Kühne-Hörmann.

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback begrüßt, dass es beim Thema der Datenhehlerei nun etwas voran geht:

„Wir brauchen einen Straftatbestand der Datenhehlerei, um sensible Daten unserer Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen. Denn von Kriminellen, die zum Beispiel mit gestohlenen Kreditkartendaten einen schwunghaften Handel betreiben, gehen erhebliche Gefahren aus. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden.“

Dem von Kritikern vorgebrachten Argument, die geplante Regelung würde Whistleblower, Blogger und Journalisten kriminalisieren und abschrecken, tritt Bausback entschieden entgegen:

„Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Straftatbestand der Datenhehlerei enge Voraussetzungen. Die typischen Whistleblower-Fälle werden regelmäßig nicht erfasst. Und Journalisten sind in dem Gesetzentwurf ausdrücklich ausgenommen.“

StMJ, Pressemitteilung v. 12.06.2015

Redaktionelle Hinweise

Bei dem o.g. Gesetzentwurf (BR-Drs. 249/15) handelt es sich um den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung (genauer: um den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – siehe TOP 19 der 934. Sitzung v. 12.06.2015). Dieser sieht auch einen neuen Straftatbestand „Datenhehlerei“ vor (neuer § 202d StGB):

§ 202d Datenhehlerei

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

  1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
  2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Zum Gang und Stand des konkreten Gesetzgebungsverfahrens vgl. hier.

Übrigens: BayRVR liefert auch einen guten Überblick über die Gesetzgebung des Bundes: Zum einen durch den Bundestags-RSS-Feed auf der rechten Seitenleiste; vor allem aber durch die Begleitung des Bundesrats-Geschehens, vgl. hier (siehe Begriff „Bundesrat“ im Register).