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BVerwG: Voraussetzungen einer Kooptation weiterer Mitglieder zur Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer

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Die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer darf zwar die Ergänzung der unmittelbaren Wahl der Vollversammlung im Wege der Hinzuwahl (Kooptation) weiterer Vollversammlungsmitglieder vorsehen, doch ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Kammerzugehöriger der beklagten Industrie- und Handelskammer. Er wendet sich gegen die mittelbare Hinzuwahl der Beigeladenen zur Vollversammlung der Beklagten im Jahr 2009. Nach der Wahlordnung der Beklagten wählen die Kammerzugehörigen 84 Mitglieder der Vollversammlung in unmittelbarer Gruppenwahl; bis zu 10 weitere Mitglieder können von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern, die insoweit als Wahlmänner handeln, hinzugewählt werden. Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass die mittelbare Hinzuwahl der Beigeladenen zur Vollversammlung der Beklagten unwirksam gewesen ist, ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 1 IHK-Gesetz eine Kombination aus unmittelbarer Gruppenwahl und mittelbarer Hinzuwahl einer begrenzten Anzahl von weiteren Mitgliedern der Vollversammlung zulässt. Die Wahlordnung der Beklagten genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz. Diese Vorschrift verlangt, dass die Wahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthält. Die Wahlordnung der Beklagten unterscheidet zwar mehrere Wahlgruppen, ordnet diesen aber nur die Anzahl der unmittelbar gewählten, nicht auch der mittelbar hinzugewählten Mitglieder der Vollversammlung zu. Darüber hinaus wird mit der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz zwingend vorgesehenen Einteilung in Wahlgruppen eine Zusammensetzung der Vollversammlung erstrebt, die die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen widerspiegelt. Eine Kooptation, der insoweit lediglich ergänzende Funktion zukommt, ist nur zulässig, soweit sie diesen Zielen Rechnung trägt. Eine Kooptation von Mitgliedern der Vollversammlung allein aus Gründen, die in der Person der Hinzugewählten liegen, sei es deren Reputation oder ihre Tätigkeit für ein Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, wäre deshalb mit § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz nicht vereinbar.

BVerwG, Pressemitteilung v. 17.06.2015 zum U. v. 16.06.2015, 10 C 14.14

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