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VG Ansbach: Kein Ausschank im Freien in der Fürther Gustavstraße am kommenden Freitag nach 22:00 Uhr

24. Juni 2015 by Klaus Kohnen

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Beschluss von heute auf den Antrag eines Anliegers der Gustavstraße in Fürth hin wie im Vorjahr – damals bestätigt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – die aufschiebende Wirkung seiner Klagen gegen die Gestattung einer verdichteten Bewirtschaftung von Freischankflächen vom Freitag, 26.Juni 2015, 22:00 Uhr bis Samstag, 27.Juni 2015, 01:00 Uhr angeordnet (Az. AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934).

Die vier Gaststätten, gegen die sich seine Klagen und Eilanträge richten, dürfen deshalb ab 22 Uhr vom in den Gestattungsbescheiden der Stadt Fürth erlaubten verdichteten und erweiterten Ausschank keinen Gebrauch machen. Zugleich haben sich die Stadt Fürth und die von weiteren Klagen in der Gustavstraße und am Waagplatz betroffenen Wirte und Betreiber von Freischankflächen bereit erklärt, das endgültige Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung – gegen die noch Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich ist – zu übernehmen.

Die Entscheidung betrifft nur die früher so genannte „Nachtparty der Wirte“ im Anschluss an den Grafflmarkt. Der Grafflmarkt selbst und die verdichtete Bewirtung während des Grafflmarkts am Freitag von 16 Uhr bis 22 Uhr und am Samstag von 7 Uhr bis 16 Uhr bleiben davon unberührt, nachdem die klagenden Anlieger ausdrücklich diese Veranstaltung wie bisher akzeptiert haben.

Die Kammer hat in der Begründung der Entscheidung wie im Vorjahr auf die unzumutbare Lärmbelästigung verwiesen, die in dem hier von der Stadt Fürth durch den Bebauungsplan Nr. 001 festgesetzten Mischgebiet, dem im Bebauungsplan ausdrücklich besonderer Schutz vor weiteren gastronomischen Nutzungen zugebilligt wurde, unzulässig sei. Eine Lärmbelastung von (auch nach den Angaben der Stadt Fürth) bis zu 74 dB(A) in der Nachtzeit ab 22 Uhr sei unzumutbar und liege weit über der hier auch im Einzelfall zumutbaren Lärmbelastung, dies müsse von den Anliegern nicht hingenommen werden. Eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zum Vorjahr, in dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die gleichlautende Entscheidung des VG Ansbach in vollem Umfang bestätigt hatte, sei nicht gegeben, auch wenn nach Angabe der Stadt Fürth die Anzahl der in der Gustavstraße geplanten Großveranstaltungen im Jahr 2015 reduziert werden solle. Zudem seien die Bescheide auch im Hinblick auf das Ausmaß der gestatteten Bewirtung zu unbestimmt, weil die Nachbarn nicht erkennen könnten, was überhaupt dem einzelnen Gastwirt genehmigt worden sei, und damit rechtswidrig.

Beim Verwaltungsgericht ist noch ein Eilantrag wegen der am Waagplatz während des Grafflmarkts geplanten Bühne anhängig. Die diesbezügliche Entscheidung wird morgen ergehen. Die Pressestelle wird hierüber wiederum mit einer Pressemitteilung berichten.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 24.06.2015 zum B. v. 24.06.2015, AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, BayVGH & VG, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Immissionsschutzrecht, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht, Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht Schlagwörter: Gaststätten/Ruhestörung, VG Ansbach AN 4 S 15.00928 u.a.

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