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VG München: Presserechtlicher Auskunftsanspruch – Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegen

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Mit Urteil vom 16. April 2015 (Az: M 10 K 13.4759) hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts München dem Auskunftsbegehren des Chefredakteurs des Nordbayerischen Kuriers gegenüber dem Bayerischen Landtag stattgegeben. Das Gericht verpflichtete den Freistaat Bayern, vertreten durch die Präsidentin des Bayerischen Landtags, dem Redakteur Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtagsabgeordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor:

Danach steht der Presse gegenüber Behörden grundsätzlich ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Bayerisches Pressegesetz zu. Dieses umfasse nach Ansicht des Gerichts auch die Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel, d.h. vorliegend die durch das Landtagsamt an einen früheren Abgeordneten geleisteten Entschädigungszahlungen für die Sekretariatstätigkeit seiner Ehefrau. Es bestehe ein öffentliches Interesse der Wähler daran, zu erfahren, welche öffentlichen Leistungen ein Abgeordneter für seine politische Tätigkeit verwende. Dieses sei im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das Interesse der Betroffenen, die gegenständlichen Vergütungen zu verschweigen. Weder das Recht auf das freie Mandat des Abgeordneten noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten und seiner Ehefrau würden durch die Presseauskunft verletzt. Ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens, bei der die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten (jedenfalls in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit) geringer einzustufen sei als bei einer Privatperson. Auch wenn die Ehefrau selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, habe sie durch ihre Bezüge öffentliche Mittel erhalten, da diese der Aufwandsentschädigung ihres Ehemannes entstammten. Die Offenlegung der Bruttobezüge sei auch deshalb nicht unangemessen, weil diese jedenfalls weitestgehend aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden könnten.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Die vollständige Entscheidung ist abrufbar unter http://www.vgh.bayern.de/vgmuenchen/oeffentl/pm/.

VG München, Pressemitteilung v. 25.06.2015 zum U. v. 16.04.2015, M 10 K 13.4759

Redaktioneller Hinweis

In Reaktion auf die sog. „Verwandtenaffäre“ wurde 2013 das Abgeordnetengesetz geändert (GVBl. 299). Zu diesen Änderungen sowie zum Gang der „Verwandtenaffäre“ vgl. hier.