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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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VG Augsburg: Planfeststellung Verlegung der Staatsstraße St 2020 bei Holzgünz

29. Juni 2015 by Klaus Kohnen

Die 6. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg hat alle Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße 2020 (St 2020) bei Holzgünz abgewiesen. Geklagt hatten teilweise Eigentümer von Grundstücken, die für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Unter ihnen befand sich auch ein Flugmodell-Club. Daneben klagten auch lärmbetroffene Anwohner aus Rummeltshausen und der Bund Naturschutz.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss – soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist – rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die Planrechtfertigung ist gegeben, weil aufgrund der tatsächlichen verkehrlichen Situation ein hinreichender Bedarf für die Verlegung der St 2020 besteht. Die von den Klägern angegriffene Verkehrsuntersuchung leidet an keinen Fehlern, die das Untersuchungsergebnis in Frage stellen. Naturschutzrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt. Zwar kommt es durch das Vorhaben – vor allem im Bereich des Krebsbachtals – zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sind aber geeignet, um Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. auszugleichen. Dies gilt insbesondere für die Maßnahmen, die zum Schutz der Feldlerche, der Bachmuschel und der vorhandenen Fledermauspopulation vorgesehen sind. Auch Abwägungsfehler konnte das Gericht nicht feststellen. Die planfestgestellte Variante ist hinsichtlich der Trassenwahl nicht zu beanstanden. Die von den Klägern favorisierte Variante 5, die entlang der Bundesautobahn BAB A 96 verläuft, musste sich der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen, weil diese Variante die Planungsziele nicht erfüllt. Auch im Hinblick auf die Berücksichtigung privater Belange ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, selbst wenn das Planvorhaben dazu führt, dass der Flugmodellclub seinen bisherigen Flugplatz verliert. Für einzelne lärmbetroffene Anwohner in Rummeltshausen sicherte der Beklagte Planergänzungsansprüche zu. Dies bedeutet, dass zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern mit Lüftungseinrichtungen gewährt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen Lärm hat das Gericht verneint.

Gegen die Urteile ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegeben.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 29.06.2015 zu den U. v. 22.06.2015, Au 6 K 14.734, Au 6 K 14.736, Au 6 K 14.774, Au 6 K 14.1341, Au 6 K 14.1342, Au 6 K 14.1380, Au 6 K 14.1381, Au 6 K 14.1382, Au 6 K 14.1383 und Au 6 K 14.1384

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