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BayVGH: Geräteunabhängiger Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist rechtmäßig

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Mit Urteil vom 19. Juni 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß ist. Der BayVGH hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2014 bestätigt.

Nach Auffassung des BayVGH sei die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung sachgerecht. Aufgrund der Entwicklung der elektronischen Medien habe das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.

Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Gegen die Entscheidung kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der BayVGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

BayVGH, Pressemitteilung v. 30.06.2015 zum U. v. 19.06.2015, 7 BV 14.1707 (PDF, 95 KB)

Redaktionelle Hinweise

Zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (genauer: des Zustimmungsbeschlusses des Bayerischen Landtags zu mehreren Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) vgl. auch die Entscheidung des BayVerfGH v. 15.05.2014.

Vom 16.07.2014 datieren mehrere thematisch einschlägige Entscheidungen des VG München, vgl. die Entscheidungen der 6b.-Kammer.

Nachtrag v. 30.06.2015 (12:55)

Der Volltext des Urteils (PDF, 95 KB) wurde inzwischen veröffentlicht. Bei der angesprochenen Entscheidung des VG München vom 16.07.2014 handelt es sich um das U. mit dem Az. M 6b K 13.5628.

Der BayVGH hat folgenden L e i t s a t z formuliert:

Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (wie BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723).