Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) eingebracht

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Doctor signing a medical report in his officeDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/7356 v. 07.07.2015). Dieser regelt in erster Linie die Neuorganisation des gerichtsärztlichen Dienstes. Daneben nimmt er eine Entfristung bei der Vorlagepflicht von Impfausweisen vor: Hiernach sind die Personensorgeberechtigten auch über den 31.12.2015 hinaus verpflichtet, bei der Schuleingangsuntersuchung und bei weiteren Impfberatungen vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen ihrer Kinder vorzulegen.

Neuorganisation des gerichtsärztlichen Dienstes

Der Gesetzentwurf reagiert insoweit auf einen Bericht des ORH aus dem Jahre 2013 (TNr. 27). Der ORH hatte Zweifel geäußert, ob die gerichtsärztlichen Dienste überhaupt notwendig seien und insbesondere die Anzahl der Dienststellen, den Personalaufwand, den Aufgabenzuschnitt sowie die über vier Ministerien zersplitterten Zuständigkeiten kritisiert.

Hierauf hatte das Kabinett im Oktober 2014 eine Reform des gerichtsärztlichen Dienstes beschlossen und ein entsprechendes Konzept verabschiedet. Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen für dessen Umsetzung, u.a. durch entsprechende Verordnungsermächtigungen. Als Eckpunkte der Reform nennt der Gesetzentwurf neben der Konzentration der Dienststellen eine neue innerbehördliche Struktur und eine Reform der Dienstaufgaben, die auf die originär psychiatrisch-gutachterlichen Aufgaben zurückgeführt werden sollen (zu den Aufgaben siehe § 4 AVGDG).

Änderung von Art. 5 GDVG

Art. 5 GDVG soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 5 – Besondere staatliche Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz

(1)-(2) […]

(3) 1Die gerichtsärztlichen Dienste (Landgerichtsärzte) bei den Landgerichten sind sachverständige Behörden für diese Gerichte und für die bei ihnen bestehenden Staatsanwaltschaften. 2Sie sind ferner sachverständige Behörden für die am Sitz des Landgerichts bestehenden Amtsgerichte und können als solche auch von anderen Gerichten und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern herangezogen werden. 3Die Leiter der gerichtsärztlichen Dienste werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz bestellt; in gleicher Weise können auch die Leiter der rechtsmedizinischen Institute der Universitäten mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Landgerichtsarztes betraut werden. 4Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet. 5Den Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste, soweit nicht Landgerichtsärzte zuständig sind oder herangezogen werden. 6Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 8 und 9 bestimmt werden.

(3) 1Die gerichtsärztlichen Dienste sind sachverständige Behörden für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern. 2Gerichtsärztliche Dienststellen bestehen bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg; soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz Außenstellen eingerichtet werden. 3Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Leiter der gerichtsärztlichen Dienststellen. 4Die gerichtsärztlichen Dienste sind den Regierungen nachgeordnet und unterstehen deren Aufsicht.

(4) […] 3Soweit nicht andere Ärzte oder Landgerichtsärzte zur Verfügung stehen, obliegt der vollzugsärztliche Dienst bei den Justizvollzugsanstalten den Ärzten der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. 4Das Nähere kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden.

(5) […]

Der gerichtsärztliche Dienst wird hiernach auf drei eigenständige Dienststellen konzentriert (bisher an jedem Landgericht eine, also insgesamt 22). Soweit erforderlich, können Außenstellen eingerichtet werden. Das Konzept der Staatsregierung vom Oktober 2014 nennt hier die Zahl von 11 Außenstellen, also insgesamt 14 Standorte.

Dem jeweiligen Dienststellenleiter bzw. der jeweiligen Dienststellenleiterin obliegt die fachliche und organisatorische Leitung der gerichtsärztlichen Dienststelle sowie der zugehörigen Außenstellen. Der Dienststellenleitung kommt die Vorgesetztenfunktion gemäß Art. 3 Satz 2 des BayBG zu. Die Leitung ist aber auch für fachliche Begutachtungsfragen zuständig und ferner Ansprechpartner für den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts, so der Gesetzentwurf.

Die gerichtsärztlichen Dienststellen sind, wie bislang, den Regierungen nachgeordnet (Satz 4). Die jeweils zuständigen Regierungen führen die allgemeine und fachliche Behördenaufsicht über die gerichtsärztlichen Dienststellen. Die Wahrnehmung der Aufsicht, die nach den bisherigen Strukturen allen sieben Regierungen obliegt, wird in Folge der Angliederung der gerichtsärztlichen Dienste an die Oberlandesgerichte zukünftig auf die Regierungen Oberfranken, Mittelfranken und Oberbayern konzentriert. Diese Regierungen würden mit der Verlagerung von Aufgaben auf die Dienststellenleitung deutlich entlastet, so der Gesetzentwurf. Zuständiges Fachministerium bleibt unverändert das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GDVG).

Der derzeitige Satz 5 des Art. 5 Abs. 3 GDVG, der eine subsidiäre Zuständigkeit der Gesundheitsämter für Aufgaben vorsieht, die eigentlich den gerichtsärztlichen Diensten obliegen, wird ersatzlos gestrichen.

Streichung von Abs. 4 Satz 3 und 4: Im Rahmen des reformierten Aufgabenkonzepts sei vorgesehen, die Aufgabe der gerichtsärztlichen Dienste insoweit als eine konsiliarisch fachärztliche Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes zu präzisieren; hierdurch könne im Bedarfsfall die bei den Gerichtsärzten vorhandene fachärztlich-psychiatrische Expertise genutzt werden, so der Gesetzentwurf.

Änderung von Art. 34 GDVG

Art. 34 GDVG soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 34 Ermächtigungen

(1)-(2) […]

(3) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.-7. […]

8. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere Gesundheitsaufgaben (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz im Bereich der Justiz, die Wahrnehmung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten sowie Aufgaben im Vollzug des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuzuweisen und Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen,

8. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz die Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Rahmen ihres Auftrags nach Art. 5 Abs. 3 zu bestimmen, ihnen weitere geeignete Aufgaben zuzuweisen, Vorschriften über die Aufgabenerfüllung zu erlassen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste auf Universitäten zu übertragen,

9. im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Justiz sowie des Innern, für Bau und Verkehr die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz bei Bedarf mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Landgerichtsärzte zu beauftragen,

[…]

Die Verordnungsermächtigung für das StMGP nach Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 wird neu gefasst. Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste im Einvernehmen mit dem StMBW auf die Universitäten zu übertragen (z.B. Leichensachen, insbesondere Leichenschau und Leichenöffnung). Einzelheiten zur Ausgestaltung und Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben blieben dabei den Universitäten vorbehalten, so der Gesetzentwurf.

Die Verordnungsermächtigung sei auch in sprachlicher Hinsicht überarbeitet worden, so der Gesetzentwurf. Statt einer detaillierten Aufzählung von möglichen weiteren Aufgaben der gerichtsärztlichen Dienste, die auch in der derzeitigen Fassung nicht abschließend sei, werde nun bestimmt, dass den gerichtsärztlichen Diensten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz weitere geeignete Aufgaben zugewiesen werden könnten. Hierzu zählten etwa Aufgaben im Vollzug von § 24a StVG oder die konsiliarische fachärztliche Unterstützung des vollzugsärztlichen Dienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Art. 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 wird ersatzlos gestrichen, da von dieser Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden sei und ein Bedarf nach der Reform des gerichtsärztlichen Dienstes auch nicht mehr bestehe.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes, LT-Drs. 17/7356 v. 07.07.2015

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung/Foto: (c) thodonal – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015070701

Redaktioneller Hinweis

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).