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StMFLH: Söder und Schelling unterzeichnen Memorandum of Understanding über Vergleich zwischen Landesbank und HETA

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Österreich zahlt Bayern Ausgleichsbetrag i. H. v. 1,23 Mrd. €

„Die Landesbank hat jetzt die Chance, die letzte Altlast aus den Zeiten der Finanzkrise abzubauen. Erstmals seit Beginn der Rechtsstreitigkeiten in Sachen HGAA zeigt sich ein gangbarer Weg zu einer einvernehmlichen Bereinigung der Auseinandersetzung zwischen Österreich und Bayern“, so Dr. Markus Söder, Finanzminister, zum Abschluss des Memorandum of Understanding zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich.

„Bis zu einem Vergleichsschluss zwischen der Landesbank und der HETA sind noch einige Hürden zu meistern. Die Bank könnte damit schneller wieder zu einer „normalen“ Bank werden.“, so Söder weiter.

Grundlage der Generalbereinigung ist ein so genanntes Memorandum of Understanding (MoU). Nach Billigung durch die jeweiligen Kabinette in Bayern und Österreich wurde es heute von Finanzminister Schelling und Finanzminister Dr. Söder unterschrieben. Darin verpflichten sich der Freistaat Bayern und Republik Österreich, sich für einen Vergleich zwischen BayernLB und HETA einzusetzen. Das MoU sieht einen Vorschlag für eine umfassende Generalbereinigung aller Rechtsstreitigkeiten der BayernLB im Verhältnis zur HETA, Österreich und der Kärntner Landesholding vor. BayernLB und HETA werden aufgefordert, eine Generalbereinigung auf der Grundlage des MoU zu prüfen und gegebenenfalls abzuschließen.

Die Generalbereinigung könnte demnach folgendermaßen aussehen:

  • Beendigung aller laufenden Rechtsstreitigkeiten
  • Die BayernLB nimmt an der Abwicklung der HETA als normaler Gläubiger teil.
  • Zur Absicherung Zahlung eines Betrags in Höhe von 1,23 Mrd. Euro durch Österreich an den Freistaat Bayern. Der Freistaat Bayern wird diesen Betrag an Österreich insoweit zurückzahlen, soweit die BayernLB im Rahmen der Abwicklung Zahlungen von der HETA erhält. Es ist damit gesichert, dass Bayern auf jeden Fall 1,23 Mrd. Euro erhält.

StMFLH, Pressemitteilung v. 07.07.2015