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Staatskanzlei: Staatsregierung beschließt Mietpreisbremse für 144 bayerische Städte und Gemeinden

14. Juli 2015 by Klaus Kohnen

Justizminister Bausback: „Wir halten Wort – Mietpreisbremse gilt ab 1. August 2015 in Bayern / Bayern damit eines der ersten Länder, das die Mietpreisbremse umsetzt!“

Das bayerische Kabinett hat heute die sogenannte Mietpreisbremseverordnung verabschiedet.

„Bayern hat sich auf Bundesebene stets für die Mietpreisebremse eingesetzt und eine schnelle Umsetzung angekündigt“, so Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback. „Wir halten Wort: Ab 1. August 2015 gilt die Mietpreisbremse in 144 bayerischen Städten und Gemeinden. Die Miete darf dort künftig bei Neuabschluss eines Mietvertrages höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Neubauten und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Bayern ist damit eines der ersten Länder, das die Mietpreisbremse umsetzt!“

Zum Zustandekommen der Verordnung hebt Bausback hervor:

„Gerade im Interesse der Mieterinnen und Mieter brauchen wir eine Mietpreisbremse, die auf einem rechtssicheren Fundament steht. Deshalb sind wir bei der Umsetzung nicht nur schnell, sondern auch sehr gründlich und sorgfältig vorgegangen. Wir haben frühzeitig die erforderlichen statistischen Erhebungen durchführen lassen, um eine stabile Datenbasis für die Mietpreisbremse zu bekommen. Außerdem haben wir die Städte und Gemeinden – gleichsam die „Insider“ ihrer örtlichen Wohnungsmärkte – von Anfang an in den Prozess eingebunden. Auf dieser Grundlage können wir von der Mietpreisbremse verantwortungsvoll und passgenau Gebrauch machen.“

Abschließend betont Bayerns Justizminister:

„Wir haben immer gesagt: Die Mietpreisbremse ist keine Allzweckwaffe gegen steigende Mieten. Sie ist aber ein wichtiger Baustein, der dazu beizutragen wird, dass Wohnraum für unsere Bürgerinnen und Bürger bezahlbar bleibt. Mit der Verordnung fügen wir diesen Baustein in unser Maßnahmengebäude zur Verbesserung der angespannten Wohnungsmärkte in Bayern ein. Das erwarten die Mieterinnen und Mieter – vor allem in den Ballungsgebieten – zu Recht von uns!“

Die Städte und Gemeinden, in denen bei Wiedervermietungen ab 1. August 2015 die Mietpreisbremse gilt, sind einsehbar unter http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/gemeinden_-_mietpreisbremseverordnung.pdf.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 14.07.2015

Redaktionelle Hinweise

Die Mietpreisbremse ist Bestandteil des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) v. 21.04.2015, BGBl I S. 610. Hiernach kann der Mietanstieg bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 v.H. begrenzt werden. Den Landesregierungen obliegt es, diese „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Zu den Merkmalen, die hierzu erfüllt sein müssen bzw. Indizwirkung entfalten vgl. § 556d BGB.

Von der Mietpreisbremse ist die Kappungsgrenze zu unterscheiden – letztere betrifft Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.

Zum Thema „Mietpreisbremseverordnung“ vgl. hier.

Zum weiter gespannten Thema „Mietpreisbremse/Kappungsgrenze“ vgl. hier.

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bayern, Demografie/ Integration, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Verwaltung Schlagwörter: Mietpreisbremse, Mietpreisbremseverordnung, Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV)

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