Am 14.07.2015 hat die Bayerische Staatsregierung den „Gesetzentwurf über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG)“ in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 17/7537). Das 11 Artikel umfassende BayEGovG enthält bereits einen Artikel 9a mit zahlreichen weiteren Änderungen, unter diesen gesondert zu erwähnen sind Änderungen des BayVwVfG (Ersetzung des Schriftformerfordernisses) sowie des BayDSG (insbesondere im Hinblick auf die Kodifizierung eines neuen allgemeinen Auskunftsanspruchs). Daneben werden zahlreiche weitere Änderungen und Anpassungen des Fachrechts vorgenommen, etwa in den Kommunalgesetzen (Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Bezirkeordnung, Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, Sparkassengesetz).
Der zuständige Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, zugleich CIO des Freistaates, hatte den Gesetzentwurf am 12.05.2015 im Kabinett vorgestellt und geäußert, das Gesetz solle noch dieses Jahr in Kraft treten.
Hauptziele des Gesetzentwurfs
Hier nennt der Gesetzentwurf:
- Ausbau eines effektiven, flächendeckenden, bürger- und unternehmensfreundlichen eGovernment
- Digitale Zugangs- und Verfahrensrechte von Bürgern und Unternehmen
- Medienbruchfreiheit: Flächendeckende Einführung von De-Mail und nPA, Online-ePayment, eRechnung, eAkte und eRegistern in der Staatsverwaltung
- Gewährleistung von IT-Sicherheit
- Modernisierung des Datenschutzes
- Kodifizierung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs
- Infrastrukturverantwortung und IT-Kooperation, insbesondere zwischen Freistaat und Kommunen
- Erleichterter Schriftformersatz, Bürokratieabbau
Anwendungsbereich des Gesetzes
Nach Art. 1 Abs. 1 BayEGovG-E ist das Gesetz grundsätzlich auf die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuweden. Ebenso wie das BayVwVfG soll das BayEGovG damit grundsätzlich auf die gesamte Verwaltungstätigkeit im Freistaat und damit umfassend auf den Vollzug von Bundes-, Landes- und Kommunalrecht Anwendung finden. Art. 1 Abs. 2 BayEGovG-E konstituiert einige Ausnahmen, z.B. für Schulen und Krankenhäuser, und verweist für weitere Ausnahmen auf Art. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 3 BayVwVfG.
Hinweis: BayEGovG-E in Kommentarform zum Download
Angesichts der grundlegenden Bedeutung, die das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit im Freistaat haben wird, schien es angemessen, die einzelnen Rechtsvorschriften mit ihrer jeweiligen amtlichen Begründung zusammenzuführen. Ob der Begründungstiefe liest sich dies nahezu wie ein juristischer Kurz-Kommentar (59 Seiten). So kann sich jeder Interessierte einfach, schnell und komfortabel (grafisch ansprechend) einen guten Eindruck von der künftigen Verwaltung im Freistaat machen.
Zum Download (MS-Word-Dokument, 59 Seiten, 426 KB):
Überblick über die einzelnen Artikel
Art. 1 | Anwendungsbereich |
Art. 2 | Digitale Zugangs- und Verfahrensrechte |
Art. 3 | Elektronische Kommunikation und Identifizierung |
Art. 4 | Elektronische Behördendienste |
Art. 5 | Elektronischer Zahlungsverkehr und Rechnungen |
Art. 6 | Elektronisches Verwaltungsverfahren |
Art. 7 | Elektronische Akten und Register |
Art. 8 | Informationssicherheit und Datenschutz |
Art. 9 | Behördliche Zusammenarbeit |
Art. 9a | Änderung anderer Rechtsvorschriften |
Art. 10 | Schlussvorschriften |
Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung/Foto: (c) doomu – Fotolia.com
Net-Dokument BayRVR2015071401
Hinweis
Zum aktuellen Stand bzw. zum Gang des Gesetzgebungsverfahrens vgl. hier (inklusive redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (inklusive Aussprachen im Plenum – Vorgangsmappe des Landtags, PDF)