Gesetzgebung

Staatsregierung: Zustimmung zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) beantragt

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on airDie Staatsregierung hat mit Schreiben vom 14. Juli 2015 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zu o.g. Staatsvertrag gebeten (LT-Drs. 17/7548 v. 14.07.2015). Dieser sieht in Art. 1 Änderungen des ZDF-Staatsvertrages und in Art. 2 Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages vor.

Änderungen des ZDF-Staatsvertrages (Art. 1 des 17. RÄndStV)

Insoweit stellt der Siebzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag (17. RÄndStV) eine Reaktion auf das Urteil des BVerfG v. 25.03.2014 (1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11) dar: Das BVerfG hatte Normenkontrollanträgen des Landes Rheinland-Pfalz und des Hamburger Senats gegen den ZDF-Staatsvertrag überwiegend stattgegeben und in diesem Zuge wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder hatte das BVerfG darüber hinaus Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gremienmitglieder gemacht. Auch wurden Grundaussagen zu einer transparenten Arbeit in den Gremien getroffen.

Mit Artikel 1 des 17. RÄndStV soll den Vorgaben des BVerfG im ZDF-Staatsvertrag Rechnung getragen werden.

So wird u.a. ein neuer Art. 19a ZDF-StV eingefügt, der umfänglich bestimmt, wer dem Fernseh- und dem Verwaltungsrat nicht angehören darf. Nach Art. 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 fallen hierunter auch „Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene“. Zu dieser Bestimmung haben einige Länder, darunter auch der Freistaat Bayern, folgende Protokollerklärung abgegeben:

Die Länder sind der Auffassung, dass Geschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände, die weisungsgebunden sind, nicht unter den Begriff der Leitungsebene im Sinne des § 19a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 des ZDF-Staatsvertrages zu subsumieren sind.

Einen guten Überblick über die wesentlichen Änderungen des ZDF-Staatsvertrages nebst Einhaltung zu beachtender zeitlicher Vorgaben enthält die Mitteilung der Landesregierung Baden-Württemberg an den Landtag v. 21.04.2015 (PDF, 157 KB). Der Landtag von Baden-Württemberg hat dem 17. RÄndStV auf seiner Sitzung vom 07.05.2015 in dieser Form zugestimmt.

Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags (Art. 2 des 17. RÄndStV)

Durch Artikel 2 des 17. RÄndStV würden die Rechtshoheitskriterien aus Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste; AVMD-Richtlinie) vollständig in § 1 RStV übernommen, so die Begründung.

Bislang beschränke sich § 1 Abs. 3 RStV darauf, die Rechtshoheit an die Niederlassung eines Fernsehveranstalters zu knüpfen, ohne den Begriff der Niederlassung näher zu definieren. Daher sei offen geblieben, wo die Niederlassung sei, wenn die Hauptverwaltung des Fernsehveranstalters, der Ort seiner redaktionellen Entscheidungen sowie des wesentlichen Teils seines Personals an unterschiedlichen Orten lägen. Die insofern differenzierenden Fallgruppen des Artikels 2 Abs. 3 AVMD-Richtlinie würden nun für Fernsehveranstalter in den RStV übernommen, so die Begründung zum 17. RÄndStV; für Telemedien sei die Rechtshoheit im Telemediengesetz (TMG) geregelt.

Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung zum Siebzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), LT-Drs. 17/7548 v. 14.07.2015

Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung/Foto: (c) frank peters – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015071402