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VG Ansbach: Eine Klageabweisung, eine Vertagung im Streit um Windkraftanlagen

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat heute unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler über zwei Klagen verhandelt, bei denen es jeweils um die geplante Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) ging. Während das Gericht die Klage einer Anwohnerin gegen die vom Landratsamt Ansbach erteilte Genehmigung für zwei jeweils 196m hohe WKA bei Unterrottmannsdorf, Markt Lichtenau, abwies (Az. AN 11 K 14.01943), wurde die Entscheidung in dem anderen Verfahren, in dem ein WKA-Betreiber gegen das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen auf Erteilung einer Genehmigung für den Ersatz eines bestehenden, kleineren Windrads durch ein größeres (sog. Repowering) bei Langenaltheim geklagt hatte, vertagt (Az. AN 11 K 15.00639).

Für die Klageabweisung im ersten Verfahren war aus Gerichtssicht maßgeblich, dass entgegen der Klagebegründung eine Verletzung der Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erfolgt ist. Die streitgegenständlichen zwei WKA seien nur zusammen mit zwei weiteren, auf dem angrenzenden Gebiet der Stadt Ansbach genehmigten WKA als Windfarm anzusehen, so dass nur eine sog. standortbezogene Vorprüfung nötig war. Weiter entfernt liegende Bestandsanlagen seien nicht zu berücksichtigen. Die Vorprüfung sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch die im Verfahren eingeholte Lärmprognose sei nicht zu beanstanden, insbesondere seien auch die bestehenden Vorbelastungen berücksichtigt worden. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers der WKA wegen des großen Abstands zu den Wohngebäuden der Klägerin nicht vor. Auf einen Verstoß gegen öffentliche Belange wie den Naturschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, insoweit könne sie nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein.

Im zweiten Verfahren wurde ausgiebig erörtert, ob der in Frage stehende Horst des Uhus noch nutzbar ist bzw. genutzt wird und ob tatsächlich eine Tötungsgefahr für den Uhu besteht. Ausschlaggebend für die Vertagung war, dass das Landratsamt im heutigen Termin aktuelle Fotos von dem im Streit stehenden Horst des Uhus vorlegte, die dessen weitere Nutzbarkeit belegen sollten. Hierzu und zu anderen Einzelfragen erbat der Bevollmächtigte des klagenden Betreibers eine Frist für eine Stellungnahme unter Beteiligung einer Naturschutzfachkraft. Man einigte sich daher darauf, dass Klägerin und Beklagter noch jeweils einen weiteren Schriftsatz und eine Stellungnahme auf den Schriftsatz der Gegenseite abgeben werden, auf eine weitere mündliche Verhandlung wurde aber verzichtet.

Mit der Entscheidung in dieser Streitsache ist aller Voraussicht nach in der zweiten Septemberhälfte zu rechnen. Das Gericht wird, sobald die Entscheidung den Parteien zugestellt wurde, von sich aus eine Pressemitteilung zum Inhalt der Entscheidung herausgeben. Von diesbezüglichen Nachfragen wird daher gebeten abzusehen.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 23.07.2015 zu den Verfahren AN 11 K 14.01943 und AN 11 K 15.00639