Aktuelles

BVerwG: Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen Abiturzeugnissen bleibt bestehen

©pixelkorn - stock.adobe.com

Schüler mit einer fachärztlich festgestellten Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie), deren Rechtschreibleistungen aufgrund eines Erlasses der bayerischen Schulverwaltung für die Benotung im Abitur nicht bewertet wurden, können nicht verlangen, dass ein Hinweis auf diese abweichende Leistungsbewertung im Abiturzeugnis gestrichen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger besuchte ein Gymnasium in Bayern. Er leidet an einer fachärztlich festgestellten Legasthenie. Er erhielt deshalb auf seinen Antrag während der Oberstufe einschließlich der Abiturprüfungen einen Zeitzuschlag von 10 % für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten. Seine Lese- und Rechtschreibleistungen wurden bei der Notengebung nicht berücksichtigt. Sein Abiturzeugnis enthält die Bemerkung: „Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet.“ Diese Maßnahmen beruhen auf einem Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Das Verwaltungsgericht München hat den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis zu erteilen, in dem nur der Hinweis auf die fachärztlich festgestellte Legasthenie als Grund für die fehlende Bewertung der Rechtschreibleistungen gestrichen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof München den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne die beanstandeten Bemerkungen zu erteilen: Der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schüler und der Hinweis hierauf im Zeugnis bedürften einer gesetzlichen Grundlage, an der es in Bayern fehle.

Auf die Revision des beklagten Freistaats hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt: Ob die Rechtschreibleistungen legasthener Schüler mit Rücksicht auf deren Behinderung bei der Notengebung insbesondere in der Abiturprüfung nicht bewertet werden sollen, hat der Gesetzgeber zu entscheiden; ein bloßer Erlass der Schulverwaltung (hier des Kultusministeriums) reicht dafür nicht aus. Mit dieser als Notenschutz bezeichneten Maßnahme werden allgemeingültige, von der Person des Schülers unabhängige Anforderungen durch individuelle Anforderungen ersetzt, deren Bezugspunkt das Leistungsvermögen des einzelnen Schülers ist. Eine Fachnote, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthält nicht mehr die Aussage, dass der Schüler den der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen genügt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe innerhalb einer Prüfung sind die Prüfungsergebnisse nicht mehr vergleichbar. Dadurch unterscheidet sich der Notenschutz von anderen Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung der Bearbeitungszeit, durch die behinderungsbedingte Erschwernisse ausgeglichen werden sollen, die es einem behinderten Schüler erschweren, sein an allgemeingültigen Maßstäben gemessenes tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen wie ein nicht behinderter Schüler darzustellen. Ein solcher Nachteilsausgleich bedarf keiner gesetzlichen Regelung und seine Gewährung darf auch nicht im Zeugnis vermerkt werden. Anders als ein Notenschutz stellt er keine Bevorzugung behinderter Schüler dar, sondern soll nur möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen für die Erbringung der von allen geforderten Leistung sicherstellen.

Fehlt es für den Notenschutz an einer gesetzlichen Grundlage, gilt dies auch für seine Folge, die entsprechende Bemerkung im Zeugnis. Beide sind rechtswidrig. Der Schüler kann aber nicht verlangen, dass die rechtswidrig zustande gekommene Note bestehen bleibt und nur der Vermerk getilgt wird, der die Abweichung von den sonst geltenden Leistungsanforderungen dokumentiert. Es besteht auch aus dem verfassungsrechtlichen Verbot, behinderte Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), kein Anspruch auf Notenschutz ohne dessen Dokumentation im Zeugnis. Jedenfalls für die in der Vergangenheit liegenden Fälle bleibt es deshalb bei der bisherigen Praxis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Fall ebenso entschieden, in dem die Klage sich gegen eine entsprechende Bemerkung im Abiturzeugnis einer Schule in privater Trägerschaft richtete.

BVerwG, Pressemitteilung v. 29.07.2015 zu den U. v. 29.07.2015, 6 C 33.14 und 6 C 35.14

Vorinstanzen (6 C 33.14):

Vorinstanzen (6 C 35.14):

Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch die entsprechende Pressemitteilung des BayVGH zu den Ausgangsverfahren.