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BGH: Zur „Asche“ iSd § 168 I StGB gehören die nach Einäscherung verbleibenden Rückstände

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Mit BGH B. v. 30.06.2015 (5 StR 71/15, vorgesehen für BGHSt) ist nunmehr eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden, die zuvor u.a. von den OLG Bamberg und Nürnberg unterschiedlich beantwortet worden war. Inhaltlich geht es dabei meist um die sog. „Zahngoldfälle“ und die Frage nach dem strafrechtlichen Schutz der Totenasche. So auch im vorliegenden Fall, in dem Mitarbeiter eines Krematoriums nach der Kremierung in der Asche verbliebenes Zahngold an sich nahmen.

Hier stellt sich mit Blick auf § 168 Abs. 1 StGB die Frage, ob es sich bei der Wegnahme des Zahngolds um die Wegnahme der „Asche eines verstorbenen Menschen“ handelt:

§ 168 StGB – Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)-(3) […]

Das OLG Bamberg ging davon aus, dass es sich bei dem Zahngold um einen Teil der Totenasche handelte (U. v. 29.01.2008, 2 Ss 125/2007, vgl. hier). Das OLG Nürnberg sah das anders und hielt die Grenzen zulässiger Auslegung für überschritten, falls feste Bestandteile wie Zahngold unter den Begriff der „Asche“ subsumiert würden (B. v. 20.11.2009, 1 St OLG Ss 163/09, vgl. hier). Das OLG Hamburg entschied später in der Sache wie das OLG Bamberg (B. v. 19.12.2011, 2 Ws 123/11; vgl. hier).

Der BGH hat diese Streitfrage jetzt höchstrichterlicher Klärung zugeführt (B. v. 30.06.2015, 5 StR 71/15 – vorgesehen für BGHSt) und folgenden Leitsatz formuliert:

Zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto/Abbildung: (c) 3dkombinat – Fotolia.com