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StMELF: Ökologische Vorrangflächen – Korrekturen möglich

30. Juli 2015 by Klaus Kohnen

Die bayerischen Landwirte können bei bereits beantragten Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) noch Änderungen vornehmen. Wie das Landwirtschaftsministerium mitteilte, darf bei ÖVF der Anbau von Zwischenfrüchten (ZWF) sowie von Grasuntersaaten in Hauptkulturen (GUS) auch jetzt noch korrigiert und auf andere Antragsflächen verlegt werden. Die Förderung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Laut Ministerium können die Landwirte damit den Anbau flexibler und zeitgerechter steuern, was gerade bei der derzeitigen Trockenheit von Vorteil ist. Insgesamt darf allerdings der Umfang der im Mehrfachantrag angegebenen Ökologischen Vorrangflächen nicht vergrößert werden. Zudem müssen die Änderungen dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schriftlich mitgeteilt werden. Den Ämtern sollte im Vorfeld auch mitgeteilt werden, wenn der Anteil an Zwischenfrüchten auf den ÖVF verringert wird.

In diesem Zusammenhang weist das Ministerium darauf hin, dass bei der Nutzung von ÖVF für stickstoffbindende Pflanzen Fristen gelten: So müssen sich die großkörnigen Leguminosen mindestens bis 15. August auf der Fläche befinden, kleinkörnige Leguminosen mindestens bis 31. August. Die Flächen werden auch dann als ÖVF anerkannt, wenn die Leguminosen wegen der Trockenheit schlecht aufgelaufen sind und der Aufwuchs nicht geerntet werden kann. Allerdings muss der ordnungsgemäße Anbau plausibel nachgewiesen werden. Ein vorzeitiger Umbruch ist nicht erlaubt, Ausnahmeregelungen zur vorzeitigen Ernte greifen in diesem Fall nicht.

StMELF, Pressemitteilung v. 30.07.2015

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