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StMI: Zweckentfremdung von Wohnraum

31. Juli 2015 by Klaus Kohnen

Bayerns Innen- und Bauminister Joachim Herrmann begrüßt das Urteil des Verwaltungsgerichts München zur Zweckentfremdung von Wohnraum. Die Landeshauptstadt München hatte einem Mieter untersagt, die Wohnung an wechselnde Medizintouristen weiterzuvermieten. Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass der Bescheid der Landeshauptstadt rechtmäßig ist.

Dazu Herrmann: „Wir heißen in ganz Bayern Touristen willkommen, die sich hier in Kliniken oder von Ärzten behandeln lassen, unsere Sehenswürdigkeiten besichtigen oder sich einfach erholen wollen. Für Touristen und Feriengäste stehen in München genügend Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe zur Verfügung. Sie sind deshalb gerade in München nicht auf Privatwohnungen angewiesen, die ihnen verbotenerweise als Unterkunft angeboten werden. Diese Wohnungen fehlen sonst für Menschen, die hier verzweifelt ein Dach über dem Kopf suchen. Wir brauchen jeden Quadratmeter Mietwohnraum. Deshalb ist es richtig und wichtig, dass Kommunen bei Wohnraummangel dagegen vorgehen, wenn Medizintouristen in Privatwohnungen untergebracht und Wohnungen über Internetportale für eine hotelähnliche Nutzung angeboten werden.“

Vor dem Verwaltungsgericht hat sich ein Mieter einer Wohnung in München-Bogenhausen dagegen gewehrt, dass ihm die Landeshauptstadt München die Untervermietung dieser Wohnung für Aufenthalte von Personen mit wechselnder Nutzung und kurzer Verweildauer untersagt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und damit das Vorgehen der Landeshauptstadt als rechtmäßig bestätigt. Herrmann weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Gemeinden mit Wohnraummangel durch ein Landesgesetz die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum grundsätzlich zu verbieten. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt wird, zum Beispiel wenn er wiederholt an Personen vermietet wird, die an einem anderen Ort eine Wohnung haben und am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen.

StMI, Pressemitteilung v. 31.07.2015

Redaktioneller Hinweis: Bei dem angesprochenen Landesgesetz handelt es sich um das „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)“, dessen Geltungsdauer 2013 um weitere vier Jahre verlängert wurde; in diesem Zuge wurde auch ein neuer Zweckentfremdungstatbestand aufgenommen. Zum Gesetzgebungsverfahren und den wesentlichen Änderungen vgl. hier.

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, BayVGH & VG, Demografie/ Integration, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsprechung, Verwaltung Schlagwörter: Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)

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