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VG Ansbach: Eine Vertagung und zwei Klageabweisungen in Verfahren wg. WKA im Landkreis Erlangen-Höchstadt

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat heute unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Gerhard Kohler über die Klagen von zwei Anwohnern und des Marktes Burghaslach gegen die vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilten Genehmigungen für zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Marktes Vestenbergsgreuth verhandelt. Während die Klagen des Marktes und eines Anwohners abgewiesen wurden (Az. AN 11 K 14.01883 bzw. AN 11 K 14.01905) wurde die Verhandlung über die Klagen der anderen Anwohnerin (Az. AN 11 K 14.01823 und AN 11 K 14.01824) vertagt.

Gegenstand der Klagen waren die vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt erteilten Genehmigungen für zwei jeweils 199 m hohe Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Marktes Vestenbergsgreuth, in einem Waldstück östlich von Breitenlohe, Markt Burghaslach. Das Landratsamt hatte während des laufenden Klageverfahrens die von den Klägern als fehlend beanstandete so genannte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nachgeholt und das Ergebnis im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht. Dies war der Rechtsanwältin einer der klagenden Anwohner nicht mehr vom Landratsamt mitgeteilt worden. Die Rechtsanwältin beantragte daher eine Frist zur Stellungnahme auf diesen geänderten Sachverhalt. Die Kammer vertagte deshalb die Verhandlung in diesen Verfahren auf Mittwoch, den 16. September 2015, 13:00 Uhr.

In den anderen beiden Verfahren hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Der hier klagende Anwohner, der rund 500 m entfernt von den WKA im Wald wohnt, machte hauptsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen (Lärm, erdrückende Wirkung der WKA) durch die Windkraftanlagen geltend und bemängelte, dass eine notwendige so genannte standortbezogene Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) nicht durchgeführt worden sei. Bezüglich der nun erfolgten Nachholung beantragte dessen Rechtsanwalt ebenfalls eine Schriftsatzfrist, was das Gericht in der mündlichen Verhandlung ablehnte, da ihm der diesbezügliche Schriftsatz des Landratsamts bereits am vergangenen Dienstag per Fax zugestellt worden war und damit ausreichend Zeit für eine Stellungnahme bestanden hätte.

Die Kammer schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm lägen nicht vor, da nach der im Verwaltungsverfahren erstellten Immissionsprognose (Lärmgutachten) die maßgeblichen Grenzwerte am Wohngebäude des Klägers eingehalten würden. Die vom Gutachter verwendete Berechnungsmethode sei entgegen der Einwendungen des Klägers nicht zu beanstanden, was sich bereits aus mehreren obergerichtlichen Entscheidungen hierzu ergebe. Aufgrund der Lage seines Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich müsse der Kläger als Eigentümer eines dort nicht privilegiert zulässigen Bauwerks mit der Errichtung von WKA, die dort nach dem Baugesetzbuch privilegiert seien, rechnen. Er sei daher weniger schutzbedürftig. Die standortbezogene Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz sei inzwischen jedenfalls ordnungsgemäß nachgeholt worden und habe keine Notwendigkeit für eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben. Ob diese tatsächlich notwendig gewesen sei, könne daher dahinstehen.

Der Markt Burghaslach hatte neben der fehlenden standortbezogenen Vorprüfung auch bemängelt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für sein in ca. 1 km Entfernung zu den geplanten WKA am Ortsrand von Breitenlohe ausgewiesenes allgemeines Wohngebiet „Am Düllberg“ drohten. Auch dieser Argumentation folgte das Gericht aus den genannten Gründen nicht. Zudem seien unzumutbare Beeinträchtigungen bereits aufgrund des Abstands zu den WKA und der Ausrichtung der Bauplätze nach Süden hin, und damit nicht in Richtung auf die WKA, ausgeschlossen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats ab Zustellung der vollständigen Urteile jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 05.08.2015 zu den U. v. 05.08.2015 (AN 11 K 14.01883 bzw. AN 11 K 14.01905) bzw. den Verfahren AN 11 K 14.01823 und AN 11 K 14.01824