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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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JMBl (7/2015): Bekanntmachung der Begründung zur Mietpreisbremseverordnung der Bayerischen Staatsregierung

12. August 2015 by Klaus Kohnen

Die Bayerische Staatsregierung hat am 14.07.2015 die Mietpreisbremseverordnung beschlossen. Die Verordnung wurde am 24.07.2015 verkündet und ist am 01.08.2015 in Kraft getreten. Am 12.08.2015 wurde die nach § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB erforderliche Begründung veröffentlicht (JMBl S. 86).

Durch die Mietpreisbremseverordnung wurde die Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) geändert: Für 144 bayerische Städte und Gemeinden wurde ein angespannter Wohnungsmarkt im Sinn von § 556d Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB festgestellt, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (zu diesen Städten und Gemeinden vgl. hier, Anlage 3). Die Miete darf dort künftig bei Neuabschluss eines Mietvertrages höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind Neubauten und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.

Die Mietpreisbremseverordnung ist gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB zu begründen. Die Begründung wurde nunmehr bekanntgemacht (JMBl S. 86). Dabei enthält die Begründung in einem Allgemeinen Teil auch eine Beschreibung der Ausgangslage, die zum Erlass der Mietpreisbremseverordnung führte, Erklärungen zu den Kriterien, die bei der Einstufung als „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt“ zugrunde gelegt wurden, sowie eine Skizzierung der Maßnahmen, die getroffen werden sollen, um der angespannten Lage auf den dortigen Wohnungsmärkten entgegenzuwirken. Als solche Maßnahmen sind genannt und skizziert:

  • Wohnraumförderung und Förderung von Wohnplätzen für Studierende
  • Modellvorhaben des Experimentellen Wohnungsbaus
  • Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
  • Städtebauförderung
  • Baulandbeschaffung
  • Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
  • Genehmigungsvorbehalt bei der Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Schaffung von Staatsbedienstetenwohnungen

Zum Gang der Rechtsetzung und zu weiteren Informationen hinsichtlich der Mietpreisbremseverordnung vgl. auch hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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